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Lange Standzeit vor Erstzulassung: Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wer sich einen Gebrauchtwagen kauft, muss zwangsläufig damit rechnen, dass der Pkw irgendeine Macke hat. Wie schlimm die ist, hängt insbesondere davon ab, wie pfleglich der bzw. die Voreigentümer oder Leasingnehmer damit umgegangen ist/sind. Oft kommt es aber auch vor, dass der Pkw vor der Erstzulassung eine Weile herumstand, z. B. als Vorführwagen im Autohaus. Doch kann bereits darin ein Sachmangel gesehen werden, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt?

19 ½ Monate Standzeit bemängelt

Ein Autofahrer erwarb im Jahr 2012 einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km. Der Autohändler hatte einen Hinweis in den Kaufvertrag aufgenommen, wonach die Erstzulassung des Kfz laut Fahrzeugbrief am 18.02.2010 erfolgt war. Eine Angabe zum Baujahr fehlte dagegen. Erst später erfuhr der Autofahrer, dass der Pkw bereits am 01.08.2008 hergestellt worden war und somit vor seiner Erstzulassung beinahe 20 Monate herumgestanden hatte.

Er sah in dieser langen Standzeit einen Mangel und trat vom Kaufvertrag zurück. Der Gebrauchtwagenhändler verweigerte jedoch eine Rückabwicklung. Schließlich sei bei Vertragsschluss kein bestimmtes Baujahr vereinbart worden. Daraufhin zog der Autofahrer vor Gericht.

Kein Mangel – kein Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Autofahrer nicht vom Autokaufvertrag zurücktreten durfte.

Schließlich war für die Richter kein Sachmangel ersichtlich. Ein solcher hätte z. B. vorgelegen, wenn die Parteien ausdrücklich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, ein bestimmtes Baujahr oder Herstellungsdatum vereinbart hätten.

Keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen

Vorliegend fand sich im Kaufvertrag allerdings keine explizite Aussage zum Baujahr, sondern nur zum Datum der Erstzulassung. Daraus kann aber nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass der Wagen bereits kurz nach seiner Herstellung zum ersten Mal zugelassen wurde.

Im Übrigen hat der Händler mit der Angabe „laut Fahrzeugbrief“ zum Ausdruck gebracht, dass er das Datum der Erstzulassung lediglich dem Fahrzeugbrief entnommen hat. Es handelte sich also nicht um seine eigene Aussage, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Fall einer Falschinformation auch nicht dafür geradestehen wollte. Somit hatten die Parteien keine Vereinbarung über Baujahr oder Erstzulassungsdatum bezüglich des Kfz getroffen.

Standzeit vs. Fahrzeugabnutzung

Letztlich wies das Gericht darauf hin, dass eine lange Standzeit insbesondere bei einem Neu- oder Jahreswagen einen Sachmangel darstellen kann. So dürfen Autofahrer erwarten, dass ihr neu erworbenes Kfz vor seiner Erstzulassung nicht länger als 12 Monate herumgestanden hat. Durch das bloße Stehen werden Fahrzeuge schließlich „auch nicht besser“.

Je mehr Zeit nach der Erstzulassung allerdings vergeht, desto weniger fällt die Standzeit noch ins Gewicht. Schließlich wird das Fahrzeug mit der Dauer der Zulassung immer weiter abgenutzt, weil z. B. die Laufleistung sich stetig erhöht, die Eigentümer wechseln oder Unfälle passieren. Sofern der Autokäufer dann keine standzeitbedingten Mängel nachweisen kann, ist die Wahrscheinlichkeit eher gering, wegen langer Standzeit vom Kaufvertrag zurücktreten zu können.

Vorliegend war das Kfz bereits seit mehreren Jahren benutzt worden und wies eine relativ hohe Laufleistung auf. Aufgrund dieser erheblichen Abnutzung sahen die Richter in der fast zwanzigmonatigen Standzeit vor der Erstzulassung keinen Mangel mehr. Ferner hat der Käufer keine standzeitbedingten Mängel geltend gemacht, die einen Rücktritt eventuell gerechtfertigt hätten.

Fazit: Je nach Alter und Zustand des Fahrzeugs kann eine längere Standzeit vor der Erstzulassung einen Sachmangel darstellen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. So müssen Neuwagenkäufer nicht mit einer mehr als zwölfmonatigen Standzeit rechnen, Gebrauchtwagenkäufer unter Umständen schon.

(BGH, Urteil v. 29.06.2016, Az.: VIII ZR 191/15)

(VOI)

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