Langjährig geduldete Ausländer: Ausschluss vom Elterngeld bei Aufenthaltserlaubnis «auf Probe» verfassungswidrig?

Rechtsgebiet: Ausländerrecht & Asylrecht
Rechtstipp vom 19.12.2011
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll klären, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, dass Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis «auf Probe» nach § 104a Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, keinen Anspruch auf Elterngeld haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, das die zugrundeliegende Vorschrift des § 1 Absatz 7 Nr. 2d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für verfassungswidrig hält.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die 1988 geborene Klägerin serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik ein. Am 09.07.2008 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt, die befristet war und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Seit dem Januar 2010 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz.

Im Dezember 2008 beantragte die ledige Klägerin bei der zuständigen Kreisverwaltung Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 10.11.2008 geborenen Tochter. Damit hatte sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bislang keinen Erfolg. Das BSG hingegen ist von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Absatz 7 Nr. 2d BEEG überzeugt.

Zwar dürfe der Gesetzgeber – wie das BVerfG bereits zum Bundeserziehungsgeld entschieden habe – solche Ausländer vom Elterngeld ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Das treffe jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltser¬laubnis «auf Probe» erteilt worden ist, nicht ohne Weiteres zu. Denn ein solcher Aufenthaltstitel setze nach § 104a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sei, wie sich aus § 104a Absatz 5 und 6 Aufenthaltsgesetz ergebe und der Fall der Klägerin zeige, einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprognose zugänglich.

Bundessozialgericht, B 10 EG 15/10 R

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