Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll klären, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, dass Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis «auf Probe» nach § 104a Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, keinen Anspruch auf Elterngeld haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, das die zugrundeliegende Vorschrift des § 1 Absatz 7 Nr. 2d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für verfassungswidrig hält.
In dem zugrunde liegenden Fall ist die 1988 geborene Klägerin serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik ein. Am 09.07.2008 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt, die befristet war und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Seit dem Januar 2010 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz.
Im Dezember 2008 beantragte die ledige Klägerin bei der zuständigen Kreisverwaltung Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 10.11.2008 geborenen Tochter. Damit hatte sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bislang keinen Erfolg. Das BSG hingegen ist von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Absatz 7 Nr. 2d BEEG überzeugt.
Zwar dürfe der Gesetzgeber wie das BVerfG bereits zum Bundeserziehungsgeld entschieden habe solche Ausländer vom Elterngeld ausschließen, die voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Das treffe jedoch für langjährig geduldete Ausländer, denen nach § 104a Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltser¬laubnis «auf Probe» erteilt worden ist, nicht ohne Weiteres zu. Denn ein solcher Aufenthaltstitel setze nach § 104a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bereits ein gewisses Maß an Integration voraus, berechtige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sei, wie sich aus § 104a Absatz 5 und 6 Aufenthaltsgesetz ergebe und der Fall der Klägerin zeige, einer Verlängerung und damit auch einer günstigen Daueraufenthaltsprognose zugänglich.
Bundessozialgericht, B 10 EG 15/10 R
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