Eigenbedarfskündigung bei Mieter im fortgeschrittenen Alter

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.02.2021, Az. VIII ZR 68/19, entschieden, dass das hohe Alter eines Mieters für sich allein genommen grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet.  


Der Fall 

Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens über 80 Jahre alt. Die Klägerin kündigte ihr wegen Eigenbedarf. Diese wollte, statt weiterhin zusammen mit ihrem Sohn zur Miete, alleine in der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung leben. Das Landgericht Berlin entschied, die Räumungsklage der Vermieterin abzuweisen und verlängerte das Mietverhältnis aufgrund des hohen Alters der Mieterin gemäß §§ 574, 574a BGB auf unbestimmte Zeit. 


Entscheidung des Bundesgerichtshofs 

Der Bundesgerichtshof trat dieser Entscheidung entgegen. Da die Eigenbedarfssituation zu bejahen sei, hänge der Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin davon ab, ob die Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574, 574a BGB verlangen könne. Die in §§ 574, 574a BGB normierten Voraussetzungen lägen nicht allein wegen des fortgeschrittenen Alters der Beklagten vor. Bei einer solcher Annahme werde außer Acht gelassen, dass ein hohes Alter sich bei jedem Menschen unterschiedlich auswirke. Erst in Verbindung mit weiteren Umständen könne der Umstand des hohen Lebensalters eines Mieters eine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Bei der Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, welche Folgen der Faktor des hohen Alters konkret für den Mieter habe. Eine Härte könne zum Beispiel zu bejahen sein, wenn neben dem hohen Lebensalter und der Verwurzelung aufgrund langer Mietdauer der Mieter derart erkrankt sei, dass nach einem Wohnungswechsel eine gesundheitliche Verschlechterung beim Mieter zu erwarten sei. 


Fazit 

Der Vermieter kann grundsätzlich auch einem Mieter im fortgeschrittenen Alter noch erfolgreich wegen Eigenbedarfs kündigen. Denn die Frage, ob ein Härtegrund im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ist nicht allein aufgrund des Alters des Mieters zu bejahen. Im Rahmen von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ist immer eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Die Autorin ist in den Bereichen Mietrecht und Sozialrecht tätig.


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