Lauterkeitsrechtliche Grenzen bei Mahnschreiben

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Mahnungen sind im Rechtsverkehr unerlässlich. Um den Zahlungsdruck zu erhöhen, greifen Unternehmer manchmal jedoch zu rechtswidrigen Mitteln. Liegen Drohungen mit Gewalt vor, ist eine Mahnung immer rechtswidrig. Doch auch in anderen, nicht so offensichtlichen Fällen, kann eine Mahnung unzulässig sein.

Die Weihnachtszeit wird von vielen als hektisch und stressig empfunden. Nicht nur, dass viele von einem Verwandten zum Nächsten hetzen, für jeden muss auch noch das richtige Geschenk gefunden werden. Das kann schnell dazu führen, dass man vergisst, eine Rechnung zu bezahlen. Gerade in Zeiten, in denen viele Sachen online bestellt werden, bleiben Händler manchmal auf ihren Kosten sitzen, weil die ausstehende Rechnung nicht bezahlt wird. In solchen Fällen verschicken Händler berechtigterweise eine Mahnung an den säumigen Schuldner. Doch manch einer schießt mit seinen Mahnungen über das Ziel hinaus und verstößt gegen § 4a UWG, indem er eine aggressive geschäftliche Handlung begeht. Eine Mahnung ist in solchen Fällen rechtswidrig. Hier ein kleiner Überblick, unter welchen Umständen eine Mahnung eine aggressive geschäftliche Handlung enthält und dadurch rechtswidrig ist.

Drohung mit Rechtsfolgen

Grundsätzlich gilt: Wenn der Gesetzgeber ein Rechtsmittel vorgesehen hat, ist eine Drohung mit seiner Anwendung keine unlautere Handlung. Wenn mit der Drohung jedoch impliziert wird, der Empfänger könne sich nicht gegen das Rechtsmittel wehren, ist dies unzulässig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mahnende bei Androhung einer Klageerhebung vorspiegelt, dass der Gemahnte keine Chance vor Gericht hätte.

Mahnung selbst kann keine aggressive geschäftliche Handlung sein

Die Mahnung selbst kann nie eine aggressive geschäftliche Handlung darstellen. Zwar übt eine Mahnung einen gewissen Druck auf ihren Empfänger aus, doch ist dieser Druck von dem Gesetzgeber ausdrücklich in § 286 BGB vorgesehen. Auch wenn eine Mahnung in dem Wissen verschickt wird, dass gar keine Forderung besteht, erfüllt sie nicht den Tatbestand von § 4a UWG. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann erkennen, wann er tatsächlich eine Forderung begleichen muss. Es muss auch in solchen Fällen ein weiteres Element hinzukommen, damit eine unlautere Handlung vorliegt.

Drohung mit Gewalt und anderen Mitteln

Dieses Element kann etwa in der Androhung von Gewalt liegen. Diese ist auch bei vorhandenen Forderungen immer unzulässig. Auch andere Techniken, wie das offensichtliche Beschatten zur Demütigung des Schuldners durch in schwarzen Mänteln auftretende, sogenannte „schwarze Schatten“, ist rechtswidrig.

Drohung mit Strafanzeige unzulässig, wenn Forderung nicht besteht

Das drohen mit einer Strafanzeige ist nur rechtswidrig, wenn der Unternehmer weiß, dass er keine Forderung hat. Ansonsten stellt ein solches Drohen keine unlautere Handlung dar.

Drohung mit Eintrag bei der Schufa meist rechtswidrig

In einer Mahnung mit der Mitteilung der Schuldnerdaten an die Schufa zu drohen, ist nur in einem sehr engen Rahmen möglich. Es dürfen nur Unternehmen drohen, die selbst Mitglied in der Schufa sind. Außerdem muss der Tatbestand des § 31 BDSG 2018 erfüllt sein. Dies ist, neben weiteren Möglichkeiten, erst dann der Fall, wenn der Schuldner mindestens zwei Mahnungen erhalten hat, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt oder der Schuldner die Forderung anerkannt hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine solche Drohung rechtswidrig gemäß § 4a II 1 Nr.5 UWG.

Drohung mit vertraglichen Konsequenzen

Auch bei einer Drohung des Unternehmers mit Rücktritt oder Kündigung hängt es im Wesentlichen davon ab, ob der Unternehmer tatsächlich berechtigt wäre, dies zu tun. Darf der Unternehmer tatsächlich kündigen oder zurücktreten, so ist eine Drohung damit rechtens. Stehen ihm diese Rechte jedoch nicht zu, übt eine solche Drohung einen so immensen Druck auf den Gemahnten aus, dass diese rechtswidrig ist.

Worauf ist zu achten?

Wer eine Mahnung erhält, sollte immer überprüfen, ob die genannte Forderung überhaupt existiert. Werden in der Mahnung Konsequenzen angedroht, insbesondere solche, die nicht von der Rechtsordnung vorgesehen sind, ist die Mahnung unzulässig. Bei Drohungen mit Gewalt ist die Mahnung immer rechtswidrig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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