LBS Westdeutsche Landesbausparkasse: Immobiliendarlehensverträge potentiell widerrufbar!

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BGH geht mit Widerrufsbelehrungen hart ins Gericht

Der Bundesgerichtshof fährt eine harte Linie gegenüber Kreditinstituten: Zahlreiche Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen hat er bereits für ungültig erklärt und Darlehensnehmern damit die angenehme Möglichkeit verschafft, Verträge nach jahrelanger Laufzeit zu widerrufen. Ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kommen die Verbraucher aus ihren Verträgen heraus und können vom aktuellen Zinsniveau profitieren. Denn an einem Markt, der historisch niedrige Zinssätze generiert, möchte jeder Darlehensnehmer mitspielen – vielen wird genau das durch die Rechtsprechung des BGH jetzt möglich.

Hintergrund: Seit dem 1. November 2002 sind Kreditinstitute verpflichtet, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Die Rechtsabteilungen zahlreicher Kreditinstitute verstießen bei der Erstellung offenbar aber häufig gegen Grundprinzipien des Gesetzes, so etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, welches die Verständlichkeit der Belehrung für den juristischen Laien gewährleisten soll.

Ende des „Widerrufsjokers“ im kommenden Jahr möglich

Indes könnten zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar sein. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt dem Bundestag nach intensiver Arbeit der Bankenlobby offenbar schon vor. Stichtag wäre der 21. Juni kommenden Jahres. Eine Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes scheint aktuell nicht unwahrscheinlich. Darlehensnehmer müssen sich also möglicherweise beeilen.

Auch Ihr Vertrag mit der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse könnte noch widerrufbar sein!

Auch Formulare, die von der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im Zeitraum um das Jahr 2012 ausgegeben wurden, sind unserer Ansicht nach fehlerhaft und potentiell widerrufbar.

Mangelhafte äußere Gestaltung der Formulare der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

Die Widerrufsinformation verstößt bereits in ihrer äußeren Gestaltung gegen das gesetzlich verankerte Deutlichkeitsgebot. Gesetzlich gefordert ist, dass die Belehrung bei Betrachtung der umfangreichen Vertragsunterlagen „augenfällig hervorsticht“. In der Regel ist das durch Fettdruck, Sperrschrift, größere Lettern und deutliche Umrandung des Belehrungsabschnitts zu erreichen.

Vorliegend unterscheidet sich die Belehrung nicht vom Schriftbild des übrigen Vertrags. Insbesondere gleichen die Schriftgröße, die Schriftart und die Ausgestaltung der Überschriften in Gänze dem übrigen Vertragstext. Bloße drucktechnische Heraushebungen der Überschrift oder die Verwendung größerer Absätze können den gesetzlichen Anforderungen allein nicht genügen.

Nur einseitige Bestimmung zur Rückgewährpflicht nach Widerruf

Weiterhin stellt die LBS lediglich die Pflicht des Kunden dar, nach einem Widerruf innerhalb von 30 Tagen alle von der Bank erhaltenen Zahlungen zurückzugewähren. Dass auch die LBS selbst als Kreditinstitut dieser Pflicht unterliegt, nämlich innerhalb des sogenannten „Rückgewährschuldverhältnisses“ binnen 30 Tagen alle vom Kunden erhaltenen Zahlungen rückzuerstatten hat, wird nicht angesprochen. So bleibt es bei einer unvollständigen Darstellung, die zudem geeignet ist, dem Kunden ein völlig falsches Bild der tatsächlichen Rechtslage zu verschaffen. Eine Vereinbarkeit dieser Darstellung mit den gesetzlichen Vorgaben ist äußerst fraglich. Der identische Fehler findet sich beispielsweise auch in Belehrungen der AXA AG (2003), der Commerzbank (2005) und der Allianz Lebensversicherung AG (2010).

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