Sehr häufig kommt es für die Abrechnung von Kfz-Leasingverträgen und für die Abrechnung von Rücknahmegarantien der Kfz-Händler auf den Zustand des Fahrzeuges bei Rückgabe an. Viele der Abrechnungen der Leasingunternehmen oder der auf ähnlichen Vertragsklauseln aufbauenden Abrechnungen wie z.B. in Rücknahmegarantieverträgen der Kfz-Händler sind unrichtig.
Die AGB zu den Leasingverträgen werden an dem Kontrollmaßstab des § 558 BGB gemessen. Der Leasingnehmer haftet nur für die übermäßige Abnutzung. Darunter werden nur die Schäden verstanden, die der Leasingnehmer bei vertragsgemäßem Gebrauch vermeiden konnte. Regelmäßig weisen die Fahrzeuge kleinere Beulen und Lackkratzer auf. Sofern der Leasingnehmer nicht schuldhaft gehandelt hat, geht das Risiko der Verschlechterung zu Lasten der Leasingunternehmer. Es fällt unter den vertragsgemäßen Gebrauch, wenn das Fahrzeug sich infolge Unachtsamkeit anderer Verkehrsteilnehmer verschlechtert. So sind normale Gebrauchsspuren in der Regel kleinere Steinschlagspuren oder kleinere Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels und der Türgriffe und Kofferraumgriffe. Ebenfalls können bei der Nutzung von Waschanlagen Kratzer am Dach und den Türen verursacht werden.
Der Leasingnehmer kann durch AGB nicht gezwungen werden, fällige Inspektionen bei einer Markenwerkstatt durchzuführen, so dass keine Wertminderung verlangt werden kann, wenn die Inspektionen nicht bei einer Markenwerkstatt durchgeführt wurden.
Liegt eine übermäßige Abnutzung vor, so kann der Leasinggeber nicht etwa den Betrag verlangen, der den Kosten der Beseitigung des Mangels entspricht sondern nur der Betrag der Wertminderung. Dieser liegt regelmäßig deutlich niedriger. Dabei sind alle Mängel als Gesamtheit zu betrachten, so dass nicht auf die Summe der Einzelwerte abgestellt werden kann.
Die Leasinggeber stellen den Kunden gerne Mehrwertsteuer auf das Abrechnungsguthaben in Rechnung. Unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung als Schadensersatz oder vertraglicher Erfüllungsanspruch sind Schlusszahlungen wegen Wertminderungen und Mehrkilometer bei der Kilometerabrechnung keine umsatzsteuerbaren Leistungen. Daher darf der Leasinggeber keine Umsatzsteuer berechnen (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. VIII ZR 68/06 ). Die Leasinggeber ignorieren diese Entscheidung und beziehen sich auf ältere Entscheidungen, die überholt sind.
Für den Leasinggeber stellt sich vor dem geschilderten Hintergrund der notwendigen Abgrenzung zwischen Abnutzung und übermäßiger Abnutzung das Problem der Beweislast. Den Leasinggeber trifft das Risiko, dass sich der Zustand im Zeitpunkt der Rückgabe nicht mehr feststellen lässt, wenn er das Gutachten zur Beweissicherung erst Wochen oder Monate später anfertigen lässt. Achtet der Leasinggeber bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht auf eine exakte Formulierung des Beweisthemas zur übermäßigen Abnutzung und lässt nur allgemein auf Mängel untersuchen, so läuft er Gefahr, dass er den Beweis später nicht führen kann.
Stephan Lengnick
Bewertung
26 von
31 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert