Wird die - zunächst über den Arbeitgeber des Versicherten als Direktversicherung laufende - Lebensversicherung als Kapitalleistung fällig (hier in Höhe von 65.000 €) und werden darauf (10 Jahre lang 1/120 der Summe) monatliche Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung des (mittlerweile Rente beziehenden) Versicherten fällig, so kann er diese Beiträge nicht als "Schaden" von der Versicherungsgesellschaft ersetzt verlangen, wenn die ihn nicht auf die - elf Monate vor der Auszahlung in Kraft getretene - Gesetzesänderung hingewiesen hatte, die eine derartige Beitragspflicht vorgibt. Es besteht keine Pflicht für die Assekuranz, Versicherte auf Möglichkeiten hinzuweisen, die Beitragspflicht für Sozialversicherungssysteme zu umgehen. (Der Rentner hatte behauptet, dass er die Versicherungspolice vorzeitig gekündigt oder zurückgekauft hätte, um der Beitragszahlung an die Krankenkasse zu entgehen.) (Oberlandesgericht Hamm, 20 U 189/06)
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