Das Bundeskabinett will die Rechte lediger Väter stärken. Es hat einen Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beschlossen. Die Neuregelungen sollen unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder erleichtern, wie das Bundesjustizministerium mitteilt.
Ein Kind solle nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben, erläutert Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Nach dem Gesetzentwurf sollten daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.
Bislang können unverheiratete Väter ohne die Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht nicht erlangen. Diese Rechtslage hat sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesverfassungsgericht beanstandet.
Nach dem Entwurf des Bundeskabinetts kann der ledige Vater nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Er kann mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle. Die gemeinsame Sorge soll laut Justizministerium in Zukunft nur dann zu versagen sein, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht.
Bundesjustizministerium, PM vom 04.07.2012
Bewertung
8 von
10 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert