Leichtfertige Steuerverkürzung

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In dem am 02.11.2023 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (kurz: BFH) stand die Frage zur Diskussion, welcher Maßstab bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer Anwendung findet (BFH, Urteil vom 16.05.2023 – II R 35/20).

Leichtfertigkeit

Eine Steuerverkürzung, bei der dem Täter ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann, kann als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden. Dabei ist die leichtfertige Steuerverkürzung keine Straftat – wie es bei Steuerhinterziehung der Fall ist – sondern eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings kann diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße bis zu 50.000 € auslösen.

Grundsätzlich ist die Leichtfertigkeit als Fahrlässigkeit mit einem besonderen Grad der Nachlässigkeit zu definieren. So handelt ein Steuerpflichtiger leichtfertig im Sinne des § 378 AO, wenn er die allgemeinen Sorgfaltsregeln bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten gröblich missachtet hat.

Hintergrund 

Die leichtfertige Steuerverkürzung bringt außerdem noch andere Folgen mit sich:

Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Grunderwerbsteuer beträgt die Frist zum Beispiel vier Jahre. Sie verlängert sich allerdings auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist, § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO.

Persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Im Wesentlichen stellte sich bei dem vorliegenden Urteil die Frage, ob den Kaufmann im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der leichtfertigen Steuerverkürzung nach §§ 169 Abs. 2 S. 2, 378 AO eine höhere Sorgfaltspflicht trifft, auch wenn die steuerbegründenden Rechtsgeschäfte nicht zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören.

In der ersten Instanz wurde bei der Prüfung auf einen objektiven Leichtfertigkeitsbegriff abgestellt.

Der BFH entschied jedoch: Zur Prüfung, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AO vorliegt, ist auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen im Bereich der betreffenden Steuern abzustellen. Dabei soll es insbesondere auf die persönlichen Kenntnisse des Steuerpflichtigen ankommen.

Unser Rechtstipp: Der Vorwurf der Leichtfertigkeit wird vielfach bereits dann erhoben, wenn es der Steuerpflichtige unterlässt, eine im Steuerrecht kundige Person oder Stelle zu befragen. Der Vorwurf kann sogar erhoben werden, wenn ein Unternehmer seinen Angestellten, der die Steuererklärung vorbereitet, nicht ausreichend überwacht.

Es empfiehlt sich demnach eine Steuerkanzlei aufzusuchen, welche mit den jeweiligen Anzeigepflichten vertraut ist.


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