Leiharbeit: längerfristige Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zu Arbeitsverhältnis mit Entleiher

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.12.2013, Aktenzeichen 9 AZR 51/13, eine wichtige Entscheidung im Bereich Arbeitnehmerüberlassung / Zeitarbeit / Leiharbeit getroffen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) findet die Arbeitnehmerüberlassung "vorübergehend" statt. Hieraus wird der Schluss gezogen, dass ein Leiharbeiter nicht langfristig an den gleichen Entleiher überlassen werden darf - dies wäre nicht mehr vorübergehend.

Einige Arbeitsgerichte hatten daher entschieden, dass eine längerfristige Arbeitnehmerüberlassung an den gleichen Entleiher dazu führt, dass der Zeitarbeiter nun gem. §§ 9, 10 AÜG einen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher hat.

Das BAG hatte in einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit entschieden, dass der Betriebsrat einer längerfristigen Arbeitnehmerüberlassung nicht zustimmen müsse, da sie nicht mehr vorübergehend sei. Es wurde daher vermutet, dass das BAG bei einem "Verstoß" gegen die nur vorübergehende Überlassung auch ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher annehmen könnte.

Nunmehr ist klargestellt: Ein Verstoß gegen die nur vorübergehende Überlassung führt NICHT zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Die entsprechende Vorschrift des § 10 AÜG fingiere ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher nur dann, wenn der Verleiher keine gültige Erlaubnis hat. Eine Analogie komme nicht in Betracht - hier müsse ggf. der Gesetzgeber handeln.

Fazit:

Eine längerfristige Überlassung des gleichen Zeitarbeiters an den gleichen Entleiher führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeiter und Entleiher. 

Es kann aber sein, dass der Gesetzgeber insoweit tätig wird und z.B. den Anwendungsbereich des § 10 AÜG ausweitet. Da die Arbeitnehmerüberlassung derzeit politisch ohnehin in Bedrängnis gerät, muss die Entwicklung auf der Gesetzgebungsebene beobachtet werden.


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