Die in seit dem 15.03.2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisungsklausel auf Tarifverträge, die der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) und anderen christlichen Gewerkschaften geschlossen hat, ist unwirksam. Wie das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck entschieden hat, gelten deshalb nur die gesetzlichen Regelungen.
Die Verweisungsklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag sei nicht transparent, so das Gericht. Die sich aus der Verweisung ergebenden Rechte des Arbeitnehmers seien nicht klar und präzise geregelt. Der Klausel könne nicht entnommen werden, welcher der Tarifverträge Gegenstand der Bezugnahme sein solle. Deswegen könne der Arbeitnehmer nicht erkennen, was auf ihn zukomme.
Rechtlicher Hintergrund: In der Leiharbeitsbranche lässt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein ungünstiges Abweichen von gesetzlichen Regeln zu, wenn ein Tarifvertrag gilt. Die Geltung eines Tarifvertrages kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Das geschieht vor allem, wenn Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber nicht organisiert sind. Über diesen Weg können Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher unter anderem schlechter gestellt werden, als die im Betrieb des Entleihers beschäftigten Arbeitnehmer.
Der AMP hatte mit der CGZP als Spitzenorganisation und deren Mitgliedsgewerkschaften in einem einzigen Tarifvertrag praktisch fünf Tarifverträge geschlossen, um etwaige Folgen der zwischenzeitlich vom Bundesarbeitsgericht festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP aufzufangen. Die Anwendbarkeit all dieser Tarifverträge ist gewollt, damit die Arbeitnehmer in verschiedene Branchen entliehen werden können.
Die Parteien stritten nicht um die Lohnhöhe, sondern über die für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses maßgebliche Kündigungsfrist. Das Gesetz sah eine zweiwöchige Frist vor, die tariflichen Regelungen nur eine Kündigungsfrist von einer Woche. Deren Anwendung war in einem bundesweit in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche benutzten Formulararbeitsvertrag festgelegt worden.
Arbeitsgericht Lübeck, Entscheidung vom 15.03.2011, 3 Ca 3147/10, rechtskräftig
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