Abhilfeverfahren

Gerichtliches oder behördliches Verfahren, durch das einer Instanz die Möglichkeit gegeben wird, ihre eigene Entscheidung zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

Wird eine gerichtliche Entscheidung mittels Beschwerde oder Erinnerung angefochten, so hat das Organ (Rechtspfleger oder Richter), das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zunächst über die Abhilfe zu entscheiden.

  • Hält es die Beschwerde ganz oder teilweise für zulässig und begründet, muss es die Entscheidung selbst entsprechend ändern und damit der Beschwerde (teilweise) abhelfen.
  • Hält es die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet, muss die Entscheidung dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Entsprechend findet im Verwaltungsverfahren bei Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zunächst ein Abhilfeverfahren statt. Der Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde), wird hierbei Gelegenheit gegeben, dem Widerspruch selbst abzuhelfen, in dem sie den Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufhebt.

  • Hilft die Behörde dem Widerspruch ab, so erlässt sie einen Abhilfebescheid.
  • Hält die Behörde den Verwaltungsakt für recht- und zweckmäßig, so ergeht ein Widerspruchsbescheid durch die Widerspruchsbehörde (meist die nächsthöhere Behörde).
Praxistipp:

Bei der Entscheidung über den Widerspruch muss die Behörde nicht nur die Recht-, sondern auch die Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidung prüfen. Neu vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Rechtslage müssen dabei berücksichtigt werden.

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