Absonderung

Verfahren, in dem eine Forderung im Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt wird.
Die Absonderung ist in den Paragrafen 49 bis 52 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Absonderungsberechtigt im Insolvenzverfahren ist derjenige, der ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand geltend machen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass das Absonderungsrecht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Später entstehende Sicherungsrechte berechtigen nicht zur Absonderung.

Die wichtigsten Absonderungsrechte sind:

  • Hypothek und Grundschuld (§ 49 InsO)
  • Pfandrecht (§ 50 Absatz 1 InsO)
  • Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung (§ 51 Nrn.1-3 InsO)

Durch die Absonderung wird der Gegenstand verwertet, der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt, der Rest fließt (zurück) in die Insolvenzmasse.

Die Verwertung erfolgt:

  • bei unbeweglichen Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 49,165 InsO, § 869 Zivilprozessordnung, §§ 1ff. Zwangsversteigerungsgesetz).
  • bei beweglichen Gegenständen im Insolvenzverfahren in der Regel durch den Insolvenzverwalter (§§ 166ff. InsO), der Forderungen, die der Schuldner im Wege der Sicherungszession abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten darf (§ 166 Abs.2 InsO).

Die Absonderung ist von der Aussonderung zu unterscheiden. Ausgesonderte Gegenstände und Forderungen gehören nicht zur Insolvenzmasse, abgesonderte schon.

Praxistipp:

Der einfache Eigentumsvorbehalt berechtigt zur Aussonderung. Sicherungsübereignungen und Sicherungszessionen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Verarbeitungs- oder Vorausabtretungsklausel eingetreten sind, begründen dagegen ein Absonderungsrecht.

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