Abwehrklage

Zivilrechtliche Klage, mit der die Unterlassung oder Beseitigung einer Rechtsgutsverletzung begehrt wird.
Sie zielt nicht auf Schadensersatz.

Die Abwehrklage ist gesetzlich nicht gesondert geregelt, der Begriff wird jedoch rechtlich allgemein gebraucht.
Häufig wird statt des Begriffes Abwehrklage auch der Begriff Unterlassungsklage gebraucht.

Abwehrklagen werden vor allem aus zwei Gründen erhoben:

  • Beeinträchtigung des Eigentums:
    Mit der Abwehrklage kann ein Eigentümer gegen einen Störer einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Eigentums geltend machen. Ausnahme: Bei Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (z. B. Diebstahl, Unterschlagung). Der Anspruch entfällt allerdings, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Duldungspflichten für den Eigentümer können auf Grund eines Vertrages (z.B. Miete, Pacht) oder kraft Gesetzes bestehen.
  • Schutz anderer absoluter Rechte:
    Die Abwehrklage ist nicht nur anwendbar bei der Beeinträchtigung von Eigentum, sondern um alle so genannten absoluten Rechte zu schützen. Absolute Rechte sind beispielsweise Leben, Gesundheit, Freiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Praxistipp:

Der Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten ist eine Eigentumsstörung oder eine Persönlichrechtskeitsverletzung, wenn der Einwurf untersagt wurde, z.B. durch Anbringen eines Aufklebers. Dies gilt jedoch nicht für Werbebeilagen in einer abonnierten Tageszeitung.

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