Adoption

Annahme einer Person als Kind, durch die "künstlich" ein Eltern- Kind- Verhältnis ohne Rücksicht auf biologische Abstammung entsteht.
Sie ist im Familienrecht in den Paragrafen 1741 bis 1772 de Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Die Adoption erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Hoheitsakt, nämlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts (sog. Dekretsystem - also nicht durch Vertrag der Beteiligten).
Die Vermittlung von Adoptionen ist den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden gestattet (§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz).

Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei annehmenden Ehepaaren muss der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein.

Durch die Annahme an Kindes statt entsteht zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Unterschieden werden muss die Adoption Minderjähriger (§§ 1741 - 1766 BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767 - 1772 BGB).

  • Die Adoption Minderjähriger ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient (keine Schein- oder Namensadoption).
    Es gilt der Grundsatz der Volladoption, das heißt mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten. Gegenüber den Annehmenden erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden. Das Kind wird damit auch mit den Verwandten der Annehmenden verwandt.
  • Die Adoption Volljähriger ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Das ist vor allem der Fall, wenn zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
    Ihre Wirkungen sind aber nicht die einer Volladoption, da das Verwandtschaftsverhältnis nur mit den Annehmenden, nicht mit dessen Verwandten begründet wird. Außerdem bleibt das alte Verwandtschaftsverhältnis zu seinen "biologischen" Verwandten bestehen.

Es werden verschiedene Adoptionsformen unterschieden:

  • Inkognitoadoption:
    Die Person des Annehmenden bleibt gegenüber den leiblichen Eltern ungenannt. Nachforschungen sind erst möglich, wenn das Kind Volljährig ist und dies selbst wünscht. 16-jährige können nur mit Zustimmung der Adoptiveltern solche Nachforschungen anstellen.
  • Halboffene Adoption:
    Der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind kann mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt aufrechterhalten werden.
  • Offene Adoption:
    Leibliche und Adoptiveltern halten dauerhaft Kontakt (z. B. bei Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden).
  • Stiefkindadoption:
    Der Annehmende ist mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet. Es kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung.

Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.

Praxistipp:

Besondere Regeln gelten für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland (internationale Adoption). Diese Adoptionen werden auf der Grundlage der Haager Konventionen durchgeführt.

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