Akteneinsicht

Einsichtnahme in Akten des Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft auf Antrag von Verfahrensbeteiligten oder Dritten.

Grundsätzlich hat jeder Verfahrensbeteiligter ein Recht auf Akteneinsicht, was sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt. Im Einzelfall können jedoch der Schutz von Daten anderer Beteiligter und das ermittlungstaktische Interesse von Ermittlungsbehörden dem entgegenstehen.

In den verschiedenen Verfahrensordnungen zu den Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht gesondert geregelt.
Es ergibt sich:

  • für Beschuldigte im Strafverfahren aus § 147 StPO
  • für Opfer von Straftaten aus § 406e StPO
  • für Privatkläger und Nebenkläger aus §§ 385 Absatz 3, 397 Absatz 1 Satz 2 StPO
  • für sonstige Strafverfahrensbeteiligte aus §§ 474ff. StPO
  • für die Parteien in einem Zivilprozess aus § 299 ZPO
  • für Beteiligte in einem Verwaltungsprozesses aus § 100 VwGO
  • für Beteiligte in einem Verwaltungsverfahrens aus § 29 VwVfG bzw. den entsprechenden Landesregelungen
  • für Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren aus § 49 OWiG

Die Akteneinsicht umfasst in der Regel:

  • die optische Einsicht der Akten
  • die Erstellung von Abschriften (z.B. Fotokopien)
  • die Hinzuziehung eines Beistandes (z. B. Rechtsanwalt) zur Einsicht
  • die entgeltliche amtliche Beglaubigung einzelner Dokumente aus den Akten

Im Einzelnen gilt:

  • Zivilprozess:
    Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
    Dritte Personen dürfen die Akten nur einsehen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
    Außerhalb der Behörde dürfen nur Rechtsanwälte die Akten mitnehmen.
  • Strafprozess:
    In einem Strafverfahren sind der Verteidiger des Beschuldigten, der Staatsanwalt und die Gerichte befugt, die vorliegenden Akten einzusehen.
    Sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, so aber auch dem Verteidiger die Akteneinsicht versagt werden.
    Dem nicht verteidigten Beschuldigten kann nur Aktenauskunft und die Erteilung von Abschriften gewährt werden (§ 147 Absatz 7 StPO).
    Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichtes.
    Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht Verfahrensbeteiligter ist über §147 Abs. 5 StPO die Anrufung des Richters statthaft.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass das Recht auf Akteneinsicht - wie im deutschen Strafprozessrecht - im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest müssen die Akten jedem Angeklagten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein (Urteil des EGMR Nr. 46221/99 vom 13.03.2003).

Auf Bundesebene gilt seit 1. Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Danach besteht nicht nur für Verfahrensbeteiligte, sonder für Jedermann ein Recht auf Einsicht in alle behördlichen Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Das Gesetz gilt allerdings nur für Bundesbehörden. Für Landesbehörden sind von den einzelnen Bundesländern entsprechende Regelungen geplant, einige haben bereits entsprechende Gesetze beschlossen (z. B: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein).

Praxistipp:

Die Akteneinsicht im Strafprozess findet grundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts statt; in der Praxis verbreitet ist allerdings auch die Übersendung an die Kanzlei des Verteidigers mit einer bestimmten Rückgabefrist.

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