Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt.

Das Recht der AGB ist in den Paragrafen 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Der Zweck der Vorschriften besteht darin, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch Vereinbarungen, die vom dispositiven Recht zu seinen Ungunsten abweichen, zu verhindern.

Um AGB handelt es sich nur, wenn:

  • die Vertragsbedingungen für eine bestimmte oder unbestimmte mehrfache Anzahl aufgestellt wurden, wobei bereits die dreimalige Verwendungsabsicht ausreichen kann.
  • der Verwender die AGB stellt, das heißt die Einbeziehung ausdrücklich oder konkludent verlangt hat
  • die Parteien die Bedingungen nicht individuell ausgehandelt haben (liegt auch bei Abänderung des vorformulierten Textes vor)

Gleichgültig ist, ob die AGB einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde integriert sind (§ 305 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Handelt es sich um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer (Verbraucherverträge), sind auch Drittbedingungen, die nicht vom Unternehmer gestellt werden, von den §§ 305 - 309 BGB erfasst. Somit werden in diesen Fällen auch vom Notar oder Makler vorgeschlagene Klauselwerke dem Schutzbereich unterzogen.

AGB werden nur Bestandteil eines Vertrages, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Dazu muss der Verwender muss - mit wenigen Ausnahmen - bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen, der Kunde in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können und mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Teil des Verbraucherschutzes:
Deshalb gilt:

  • Individuelle Vereinbarungen, die im Widerspruch zu einer Klausel der AGB stehen, haben Vorrang vor den AGB (§ 305b BGB).
  • Bestimmungen der AGB werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht (§ 305c Absatz 1 BGB).
  • Zweifel bei der Auslegung der AGB gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Absatz 2 BGB).
  • AGB dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (Inhaltskontrolle nach § 307 bis 309 BGB).
  • gegenüber Unternehmern ist eine erleichterte Einbeziehung von AGB in den Vertrag möglich (§ 310 Absatz 1 BGB).

Die die AGB regelnden Vorschriften finden keine Anwendung auf Erb-, Familien- und gesellschaftsrechtliche Verträge, auf Tarifverträge sowie auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Absatz 4 BGB).

Praxistipp:

Auf Arbeitsverträge werden die AGB-Vorschriften nur einschränkend angewandt (§ 310 Absatz 4 Satz 2 BGB), wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.

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