Altersteilzeit

Verminderung der Arbeitszeit ab dem 55. Lebensjahr, wodurch ein gleitender Übergang in die Altersrente erfolgen kann.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte vermindert wird (jedoch dürfen 15 Stunden wöchentlich nicht unterschritten werden), kann dies von der Bundesanstalt für Arbeit gefördert werden. Die Vereinbarung kann auch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen folgen. Wie die Arbeitszeit verteilt wird, bleibt den Vertragspartnern überlassen, wobei über einen Gesamtzeitraum von bis zu drei Jahren die Arbeitszeit im Durchschnitt halbiert werden muss. Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis zum Rentenalter reichen.

Die Voraussetzungen für eine Förderung sind im Alterteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt.

Eine Förderung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer:

  • das 55. Lebensjahr vollendet hat
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens drei Jahre in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt war
  • noch keinen Anspruch auf ungeminderte Rente hat
  • spätestens zum 31.12.2009 die Altersteilzeit antritt

Diese Voraussetzungen erfüllen auch Arbeitnehmer, die:

  • beim Übergang in die Altersteilzeitarbeit bereits älter als 55 Jahre sind
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit zeitweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe oder eine die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenhilfe begründende Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) bezogen haben

Eine Förderung der Altersteilzeit erfolgt aber nur, wenn der infolge der Altersteilzeitarbeit frei werdende Arbeitsplatz durch die Einstellung eines Arbeitslosen oder die Übernahme eines Ausgebildeten wieder besetzt wird.
Für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II beziehen, bedarf es zudem einer zusätzlichen Förderungszusage durch die Agentur für Arbeit (§§ 3 Absatz 1 Satz 2 AltTZG, 16 Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II)

Durch die Förderung werden finanzielle Nachteile der Arbeitszeitverkürzung bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise ausgeglichen:

  • Stockt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Teilzeitarbeitsentgelt um (mindestens) 20 Prozent auf und entrichtet er 90 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung (auf Basis des bisherigen Arbeitsentgelts), so erstattet die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber diese Leistungen.
  • Der Aufstockungsbetrag in Höhe von (mindestens) 20 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts ist steuer- und sozialabgabenfrei.
  • Der in Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer erhält somit in der Regel monatlich mindestens 70 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts.

Durch eine Gesetzesänderung zum 1. Juli 2004 ist Berechnung der zu zahlenden Beträge vereinfacht worden. Bei der Berechnung des nötigen Aufstockungsbetrages bleiben für alle nach dem 30. Juni 2004 eintretenden Fälle unregelmäßig gezahlte Entgeltbestandteile (Weihnachtsgeld, Provision) außer Betracht ("Regelarbeitsgeld"). Dies führt jedoch auch zu einer geringeren Förderung.

Die Leistungen werden für bis zu sechs Jahre gewährt, längstens bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente.

Praxistipp:

Die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit darf dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung nicht zum Nachteil gereichen.

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