Amtsanwalt

Vertreter der Staatsanwaltschaft, der im Gegensatz zum Staatsanwalt nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss.

Amtsanwälte sind im Regelfall Beamter des gehobenen Justizdienstes mit einer Zusatzausbildung.
Meist sind Amtsanwälte frühere Rechtspfleger.

Der Amtsanwalt bearbeitet die Kriminalität im unteren Bereich und tritt als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beim Strafrichter des Amtsgerichts auf.
Welche Aufgaben dem Amtsanwalt übertragen werden dürfen, ist in den Nrn.19 bis 21 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA) geregelt und umfasst:

  • Vergehen mit einer Höchststrafe bis 6 Monaten
  • bestimmte "kleinere" Vergehen wie Hausfriedensbruch, Nötigung, einfache Körperverletzung, etc.
  • die meisten Vermögensdelikte bis zu einem Schaden von 2000 Euro

Der Amtsanwalt darf aber nicht auftreten in:

  • Jugendstrafsachen
  • Wehrstrafsachen
  • politische Strafsachen
  • Pressestrafsachen
  • Verfahren, in denen mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist
  • Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung haben
Praxistipp:

Meist bearbeitet der Amtsanwalt Verkehrsdelikte.

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