Amtshaftung

Haftung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern.

Grundsätzlich muss der Beamte selbst für die von ihm verursachten Schäden (§ 839 BGB) einstehen. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) bestimmt jedoch, dass diese Haftung in bestimmten Fällen vom Staat zu übernehmen ist.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:

  • Handeln eines Amtsträgers:
    Der Beamtenbegriff ist weit auszulegen und umfasst jeden, dem die zuständige Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut hat. Dies können auch Arbeiter und Angestellte sein und Personen in besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, Beliehene und Verwaltungshelfer.
  • Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes:
    Die schädigende Handlung muss mit der Ausübung des Amtes in Zusammenhang stehen. Nicht ausreichend ist ein bloßes Handeln bei Gelegenheit der Amtsausübung.
  • Verletzung einer Amtspflicht:
    Diese sind zum Beispiel die Pflicht zu recht- und gesetzmäßigem Handeln, zur fehlerfreien Ermessensausübung oder zur sachlichen Entscheidung.
  • Drittbezogenheit der Amtspflicht:
    Damit der Geschädigte Ansprüche aus der Amtspflichtverletzung ableiten kann, muss er in den Schutzbereich einer drittbezogenen Amtspflicht fallen. Drittbezogen sind Amtspflichten, die zumindest auch den Rechtspositionen der Bürger dienen sollen, dagegen nicht solche Pflichten, die lediglich im öffentlichen Interesse bestehen.
  • Verschulden:
    Der Amtsträger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, wobei der Maßstab ein pflichtbewusster Durchschnittsbeamter ist.
  • Schaden:
    Der Betroffene hat einen Ersatzanspruch nur, soweit ihm ein Vermögensschaden entstanden ist.
  • Kausalität:
    Die Amtspflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich gewesen sein. Daran fehlt es, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers eingetreten wäre.
  • Kein Haftungsausschluss:
    Fällt dem Amtsträger nur Fahrlässigkeit zur Last, ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
    Primär muss der Geschädigte also andere Ersatzpflichtige in Anspruch nehmen. Ausreichend ist die theoretische Möglichkeit, die durch die Merkmale der Durchsetzbarkeit und der Zumutbarkeit beschränkt wird.
    Die Amtshaftung ist auch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch, Klage, vorläufiger Rechtsschutz, formlose Rechtsbehelfe) abzuwenden.
    Für eine Amtspflichtverletzung von Richtern bei einem Urteil ist nur einzustehen, wenn sie eine Straftat darstellt (Spruchrichterprivileg).
    Bei Notaren erfolgt keine Haftungsübernahme des Staates (§ 19 BNotO).

Der Staat schuldet nur Geldersatz, keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Natura. Schmerzensgeld kann verlangt werden.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen.

Der Schadensersatzanspruch ist auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Der Prozess geht in der 1. Instanz vor das Landgericht.
Anspruchsgegner ist grundsätzlich die Anstellungskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden).

Hat der Staat einem Dritten eine Entschädigung geleistet, kann er unter Umständen Regress nehmen. Die Rückgriffsmöglichkeit ist aber auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.

Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gilt gemäß Einigungsvertrag § 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR, wonach eine Amtshaftung - anders als bei § 839 BGB - unabhängig vom Verschulden erfolgt, als Landesrecht weiter. In Berlin und Sachsen wurde die Regelung allerdings mittlerweile aufgehoben, in Sachsen-Anhalt und Brandenburg teilweise geändert. Unverändert geblieben ist sie bisher in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen.

Praxistipp:

Der Anspruch auf Amtshaftung verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Amtspflichtverletzung Kenntnis erhält. Durch die Einlegung des Widerspruchs oder die Erhebung der Anfechtungsklage wird die Verjährung jedoch gehemmt.

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