Amtshilfe

Hilfeleistung einer Behörde für eine andere.
Entsprechende Definitionen sind in § 4 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 3 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) enthalten.

Alle Behörden sind untereinander zur Amtshilfe verpflichtet. Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie:

  • aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
  • aus tatsächlichen Gründen (insbesondere weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen) die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
  • zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann
  • zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden
  • die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde

Die um Amtshilfe ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn:

  • eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann
  • sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte
  • durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde

Rechtliche Grenzen der Amtshilfe ergeben sich, wenn Datenschutz- oder Geheimhaltungsvorschriften verletzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VwVfG, § 4 Absatz 2 Satz 2 SGB X).

Praxistipp:

Amtshilfe darf nicht dazu führen, dass von der gesetzlichen Zuständigkeit zu Lasten des Bürgers abgewichen wird.

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