Androhung des Zwangsmittels

Formelle Ankündigung der Vollstreckungsbehörde, einen erlassenen Verwaltungsakt notfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen.

Ein Zwangsmittel darf grundsätzlich nur angewandt werden, wenn es vorher angedroht wurde. Die Androhung ist Voraussetzung für die formelle Rechtmäßigkeit der Festsetzung und der Anwendung des Zwangsmittels.
Ohne vorherige Androhung ist Verwaltungszwang nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere, wenn das Zwangsmittel zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist (Sofortvollzug).

Zweck der Androhung ist es, den Betroffenen zu warnen. Sie soll ihm aufzeigen, welche Zwangsmaßnahme auf ihn zukommen könnte, wenn er nicht der von ihm geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung nachkommt.

Die Androhung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, da sie das Zwangsmittel verbindlich festlegt.
Die Androhung kann mit dem ihr zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden werden, sie muss es aber nicht.

Für die Rechtmäßigkeit der Androhung muss die Behörde sowohl inhaltliche als auch formale Voraussetzungen beachten:

  • Das angedrohte Zwangsmittel muss konkret benannt sein.
  • Die Höhe des Zwangsgeldes muss genannt werden.
  • Wird die Ersatzvornahme angedroht, muss die Androhung die voraussichtlich entstehenden Kosten angeben.
  • Wir der unmittelbare Zwang angedroht, muss das einzusetzende Mittel genannt werden, es sei denn, dass durch die Nennung des Mittels das Ziel des Verwaltungszwanges vereitelt werden könnte.
  • Die Androhung muss eine angemessene Frist nennen, innerhalb derer der Adressat die geforderte Handlung auszuführen hat (Erzwingungsfrist). Bei Duldungen und Unterlassungen ist eine Frist entbehrlich.
  • Die Androhung hat schriftlich zu erfolgen.
  • Sie ist dem Adressaten zuzustellen.

Darüber hinaus ist die Androhung nur rechtmäßig, wenn das angedrohte Zwangsmittel überhaupt zulässig ist. Insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel, aber auch eine Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält. Landesrechtlich ist teilweise die Androhung mehrerer Zwangsmittel zulässig, wenn angegeben wird, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen.

In den Zeitpunkt, für den eine Vollstreckung angedroht wird, muss der Verwaltungsakt vollstreckbar sein (sofortige Vollziehung oder Bestandskraft), andernfalls ist die Androhung rechtswidrig.

Praxistipp:

Die Bundesländer haben aufgrund der Ermächtigungen in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und § 80 Absatz 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Landesbehörden ausgeschlossen. Wer dagegen vorgehen will, sollte deshalb einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht oder auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde stellen.

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