Anfechtungsklage

1. Verwaltungsrecht:
Klageart im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, mit der der Kläger die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes begehrt. Sie ist Gestaltungsklage, die einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise aus der Welt schaffen, ihn aber nicht ändern kann.

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind:

  • Klagebefugnis
  • ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren
  • Klagefrist: Klageerhebung innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheids
  • keine Erledigung des Verwaltungsaktes

Die Anfechtung ist auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt zulässig. Ein rechtliches Interesse auf Aufhebung besteht nicht nur bei einem fehlerhaften, sondern auch bei einem nichtigen Verwaltungsakt, da durch diesen der Rechtsschein einer wirksamen Regelung durch die Verwaltung geschaffen wird.

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt formell oder/und materiell rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde. Das Gericht hat hier zu prüfen, ob die Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass des Verwaltungsaktes eingehalten wurden und ob die richtige Rechtsgrundlage, auf die die Behörde ihren Verwaltungsakt stützt, rechtmäßig angewendet wurde.

2. Zivilrecht:
Klage des Gläubigers gegen den Schuldner aus dem Anfechtungsgesetz (§ 13 AnfG).

3. Gesellschaftsrecht:
Klage aus §§ 243 ff. AktG mit dem Ziel, den Beschluss einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft für nichtig zu erklären. Die Vorschrift gilt laut Rechtsprechung weitgehend entsprechend für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH.

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