Anschlussberufung

Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb einer Berufung, durch die auch eine Berufungsabänderung zu Lasten des Berufungsklägers ermöglicht wird.

Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung des Gegners anschließen, selbst wenn er ursprünglich auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.
Ziel einer solchen Prozesshandlung ist es, das durch die Bindung des Gerichts an die Anträge des Berufungsklägers bestehende Verbot der Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils (reformatio in peius) zu Ungunsten des Berufungsklägers auszuhebeln.
Durch die Anschlussberufung ist das Gericht verpflichtet, das Urteil auch in Hinblick auf die den Berufungskläger begünstigenden Rechtsfolgen zu überprüfen.

Sowohl für das zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche, als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Anschlussberufung geregelt.

Die Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn und unterliegt deshalb auch nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung.
Sie ist nur befristet bis einen Monat nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift an den Berufungsbeklagten zulässig.
Sie muss schriftlich eingereicht und gleichzeitig begründet werden.

Vor Ablauf der Berufungsfrist liegt eine selbständige Anschließung vor, danach eine unselbständige Anschließung.
Auswirkungen hat diese Unterscheidung nur dann, wenn die Hauptberufung zurückgenommen oder verworfen wird.

Die Anschlussberufung ist von der (Haupt-)Berufung abhängig.
Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück, wird sie als unzulässig verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen, verliert die Anschlussberufung automatisch ihre Wirkung.

Die Anschlussberufung ist zu trennen von dem Fall, in dem beide Parteien Berufung einlegen.
Über beide Berufungsanträge wird dann zwar in einem einheitlichen Verfahren, jedoch jeweils getrennt nach Zulässigkeit und Begründetheit entschieden.
Die Rücknahme einer Berufung hat dabei keine Auswirkungen auf die Berufung des Gegners.

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