Anstalt des öffentlichen Rechts

Juristische Person des öffentlichen Rechts, die von einem Verwaltungsträger zur Erfüllung einer besonderen Verwaltungsaufgabe errichtet wurde.
Sie besteht aus selbstständigen Sach- und Personalmitteln.

Beispiele sind:

  • Deutsche Bundesbank
  • Rundfunkanstalten
  • kommunale Sparkassen
  • bestimmte Universitäten

Von der Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden sich Anstalten dadurch, dass sie keine Mitglieder aufnehmen sondern lediglich eine Benutzungsmöglichkeit bieten.

Ausschlaggebend, ob es sich um eine Anstalt oder eine Körperschaft handelt, ist nicht die Bezeichnung der juristischen Person.
Die frühere Bundesanstalt für Arbeit (nunmehr Bundesagentur für Arbeit), die zum 1. Oktober 2005 aufgelöste Bundesversicherungsanstalt und die gleichzeitig aufgelösten Landesversicherungsanstalten (nunmehr Deutsche Rentenversicherung) waren trotz ihrer Bezeichnung nicht Anstalten sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Errichtung und Auflösung erfolgt durch den Verwaltungsträger (Anstaltsherr) durch oder aufgrund eines Gesetzes.
Innerhalb der Anstalt werden die Rechtsverhältnisse durch die Anstaltssatzung geregelt, die entweder vom Anstaltsherr oder von den Anstaltsorganen erlassen wird.
Das Verhältnis zum Benutzer der Anstalt wird durch die Benutzungsordnung geregelt und kann sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein.

Von den eigentlichen Anstalten des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen rechtlich selbstständig sind, sind nichtrechtsfähige Anstalten zu unterscheiden. Sie sind nur organisatorisch, aber nicht rechtlich selbständig und treten gegenüber der Öffentlichkeit nur als Funktionseinheit ihres Anstaltsträgers auf (z. B. Schulen, Badeanstalten).

Praxistipp:

Neben der Anstalt des öffentlichen Rechts gibt es auch zivilrechtlich organisierte Institutionen, die den Begriff "Anstalt" in ihrem Namen führen (z. B. Krankenanstalten).

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