Anstellungsbetrug

Erschleichen einer Beschäftigung durch falsche Angaben, beispielsweise durch Vorspiegeln einer fehlenden Qualifikation.

Der Anstellungsbetrug ist ein Sonderfall des Betruges im Sinne von § 263 Strafgesetzbuch (StGB).

Für einen strafbaren Betrug muss neben der falschen Angabe vor allem eine weitere Voraussetzung vorliege. Es muss beim Arbeitgeber durch die Einstellung zu einem Schaden gekommen sein.
Hierbei ist zwischen privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und Beamtenanstellungen zu unterscheiden.

Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen liegt ein Schaden vor, wenn zwischen Leistung (Lohn) und Gegenleistung (Arbeit) ein Missverhältnis besteht.
Verrichtet der Täter seine Arbeit leistungsgerecht, fehlt es also in der Regel an einem Schaden beim Arbeitgeber, denn er hat durch die Tätigkeit einen hinreichenden Ausgleich erhalten.
In den folgenden beiden Fällen wird allerdings dennoch - auch bei leistungsgerechter Tätigkeit - ein Schaden angenommen:

  • wenn sich die fehlende Qualifikation des Täters unabhängig von der geleisteten Tätigkeit auf die Höhe der Vergütung auswirkt (vor allem bei höheren Tätigkeiten)
  • wenn die Tätigkeit ein bestimmtes Vertrauensverhältnis voraussetzt

Anders liegt der Fall bei Beamtenanstellungen, da es sich hier um eine einseitige, vom Staat festgesetzte Leistung handelt, die immer ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde legt und an feste Voraussetzungen geknüpft ist (z. B. Laufbahnvoraussetzungen). Hier tritt der Schaden unabhängig von der geleisteten Tätigkeit des Arbeitnehmers ein. Verschweigt er Angaben, die ihn persönlich als ungeeignet (z. B fehlende Laufbahnvoraussetzungen) oder unzuverlässig im öffentlichen Dienst erscheinen lassen, kommt es immer zu einem Schaden bei der anstellenden Körperschaft.

Praxistipp:

Auf bestimmte Fragen des potentiellen Arbeitgebers darf der Bewerber allerdings - bis auf Ausnahmen - lügen. Dies gilt vor allem, wenn die Einstellung aufgrund der Frage gegen ein Diskriminierungsverbot verstoßen würde (z. B. Religionszugehörigkeit, Parteimitgliedschaft, Schwangerschaft). Dann ist ein Anstellungsbetrug ausgeschlossen.

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