Antragsdelikte

Straftaten, die nur auf Strafantrag eines Verletzten oder eines sonstigen Antragsberechtigten verfolgt werden.

Grundsätzlich werden Straftaten wegen des staatlichen Strafmonopols ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikte).
Deshalb stellen Antragsdelikte die Ausnahme dar und entstammen meist im Bagatellbereich

Die bekanntesten (absoluten) Antragsdelikte sind:

  • Beleidigung (§§ 185, 194 StGB)
  • (einfacher) Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§§ 202, 205 StGB)

Einige Antragsdelikte können dann auch von Amts wegen verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung feststellt.
Hierzu zählen:

  • (einfache) Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB)
  • fahrlässige Körperverletzung (§§ 229, 230 StGB)
  • (einfache) Sachbeschädigung ( 303, 303c StGB)
  • Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)
  • Leistungserschleichung (§§ 265a, 248a StGB)

Als relative Antragsdelikte - im Unterschied zu absoluten Antragsdelikten - werden Straftaten bezeichnet, die dem Antragszwang nur bei einer persönlichen Beziehung des Geschädigten zum Täter unterliegen.
Beispiel ist der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB).

Praxistipp:

Fast alle Antragsdelikt können im Wege der Privatklage verfolgt werden, auf die der Staatsanwalt den Verletzten verweisen kann.

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