Arbeitgeberdarlehen

Darlehen, das der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zu besonders günstigen Bedingungen gewährt.

Das Arbeitgeberdarlehen ist keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
Vielmehr ist es die Gewährung eines "normalen" Darlehens durch den Arbeitgeber.

Arbeitgeberdarlehen werden von Arbeitgebern vor allem als zusätzliche Mitarbeitermotivation und -bindung gewährt, häufig zur Förderung und Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers oder zum günstigen Erwerb von Wohneigentum
Unzulässig ist die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des Kaufs eigener Produkte.

Für die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens gelten die üblichen zivilrechtlichen Vorschriften des Darlehensvertrages, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber muss allerdings den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Arbeitnehmer beachten. Auch Teilzeitbeschäftigten dürfen keine ungünstigeren Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten. Verweigerungsgründe können aber in der Verschuldung oder Lohnpfändung einzelner Arbeitnehmer bestehen.

Arbeitnehmer und -geber sollten aus steuerrechtlichen und zum Beweis immer einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem geregelt sind:

  • Höhe des Darlehens
  • Verzinsung
  • Rückzahlungsmodalitäten
  • Kündigungsvoraussetzungen

Fehlt eine angegebene Verzinsung, so ist das Darlehen zinslos.

Häufig wird die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung mit dem laufenden Gehaltsanspruch vorgenommen. Dann ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden müssen: Das bedeutet, dass der vollständige Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers nicht durch den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers aus dem Darlehen aufgezehrt werden darf.

Zur Beendigung des Darlehens muss der Arbeitgeber das Darlehen grundsätzlich kündigen. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis führt nicht automatisch zu einer Rückzahlungspflicht. Gesetzlich vorgesehen ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten, bei Kleindarlehen bis 200 Euro von einem Monat. Nach Ablauf der Frist kann der Arbeitgeber den kompletten Darlehensbetrag zurückfordern.

Unzulässig sind Vereinbarungen, die für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

  • eine sofortige Rückzahlung vorsehen (unzulässige Kündigungserschwerung für den Arbeitnehmer), soweit es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt oder der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt und der Arbeitgeber den hierfür wichtigen Grund gesetzt hat
  • überhöhte Zinszahlungen oder enorme Zahlungsbelastungen vorsehen

Allerdings können für den Fall des Ausscheidens eines Mitarbeiters statt der vereinbarten Zinsen marktübliche Zinsen vereinbart werden.

Keine Arbeitgeberdarlehen sind Vorschüsse und Abschlagszahlungen. Vorschüsse sind Zahlungen auf ein noch nicht verdientes Gehalt, wobei aber die Leistungserbringung absehbar ist. Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen auf ein bereits erarbeitetes, aber noch nicht regulär ausgezahltes Gehalt.

Praxistipp:

Aus dem Arbeitgeberdarlehen entstehende geldwerte Vorteile müssen versteuert werden. Geldwerte Vorteile entstehen in der Regel, wenn der Darlehenszinssatz unter dem marktüblichen Wert liegt.

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
A
Artikel
Abdingbarkeit Abfall Abgaben/ öffentliche Abhandenkommen von Sachen Abhilfebescheid Abhilfeverfahren Abkömmlinge Ablaufhemmung Abmahnung eines Arbeitnehmers Abmahnung/ Wettbewerbsrecht Abmahnverein Abnahme Abrechnung auf Neuwagenbasis Abrissverfügung Abschiebung Absehen von Strafe Absonderung Absprachen im Strafverfahren Abstammung Abstandsflächen Abstraktionsprinzip Abtretung Abwehrklage Abänderungsklage Actio libera in causa (a.l.i.c.) Actio pro socio Adhäsionsverfahren Adoption Adoption/ internationale Akteneinsicht Aktiengesellschaft (AG) Akzessorietät Alkohol am Steuer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages Allgemeinverfügung Altersteilzeit Amtsanwalt Amtsdelikte Amtsgericht (AG) Amtshaftung Amtshilfe Analogie Anderkonto Androhung des Zwangsmittels Anerbenrecht Anerkenntnis Anfechtung von Testamenten Anfechtung von Willenserklärungen Anfechtungsgesetz (AnfG) Anfechtungsklage Angebot Angeklagter Angeschuldigter Anhängigkeit Anhörung Anklage Anleitung zu Straftaten Annahme der Erbschaft Annahme eines Angebotes Anschlussberufung Anschlusspfändung Anspruch Anstalt des öffentlichen Rechts Anstellungsbetrug Anstiftung Antragsdelikte Anwaltsvergleich Anwartschaftsrecht Arbeit auf Abruf Arbeitgeber Arbeitgeberdarlehen Arbeitnehmer Arbeitnehmerähnliche Selbstständige Arbeitnehmerüberlassung/ gewerbsmäßige Arbeitsbereitschaft Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Arbeitslosenhilfe Arbeitslosigkeit Arbeitsplatzteilung Arbeitsrecht Arbeitsschutz Arbeitsunfall Arbeitsunfall/ Wegeunfall Arbeitsunfähigkeit Arbeitsvertrag Arbeitszeit Arbeitszeugnis Arrestverfahren Artenschutz Arzthaftung Assessor Asyl Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltstitel Aufgebotsverfahren Aufhebung einer Lebenspartnerschaft Aufhebung eines Verwaltungsaktes Aufhebungsvertrag Auflage im Erbrecht Auflassung Auflösung des Arbeitsverhältnisses/ gerichtliche Aufrechnung Aufschiebende Wirkung Aufsichtspflicht Aufsichtsrat Auftrag Augenschein Auseinandersetzung Ausgangsbehörde Ausgleichsabgabe Auskunftsanspruch Auskunftspflicht/ behördliche Auskunftsverweigerungsrecht Auslieferung Auslobung Ausschlagung der Erbschaft Ausschließung von Richtern Aussetzung der sofortigen Vollziehung Aussetzungsinteresse Aussonderung Ausweispflicht Ausweisung Außenbereich Außerordentliche Kündigung