Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind Erwerbstätige, die aufgrund bestimmter Bedingungen rentenversicherungspflichtig sind. Sie werden nach den Bestimmungen der Scheinselbstständigkeit nicht als Arbeitnehmer eingestuft, wenn folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Sie beschäftigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt und
  • sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

Folge ist, dass der Arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit dem vollen Umfang seines Einkommens der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Eine Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht jedoch nicht.

Jedoch können folgende Arbeitnehmerähnliche Selbstständige von der Rentenversicherungspflicht befreit werden:

  • Selbstständige für einen Zeitraum von drei Jahren nach der ersten Aufnahme der Tätigkeit.
  • Selbstständige, die in einem erneuten Anlauf eine zweite Existenz gründen, für weitere drei Jahre nach der Aufnahme der zweiten Tätigkeit. Es muss sich hierbei um eine gänzlich andere Tätigkeit handeln (die erste muss aufgegeben worden sein).
  • Erwerbstätige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und erstmals versicherungspflichtig werden.
  • Selbstständige, die bereits am 31.12.1998 eine selbstständige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, wenn sie
    a.) vor dem 02.01.1949 geboren sind oder
    b) bereits vor dem 10.12.1998 über einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag verfügten. Dieser muss aber so ausgestaltet sein, dass
    aa) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des mindestens 60. Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden
    bb) und für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären.

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