Arbeitnehmerüberlassung/ gewerbsmäßige

Gewerbsmäßige Überlassung von Leiharbeitnehmern.

Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) kann entweder hauptberuflich (gewerbsmäßig) ausgeübt werden oder aber nur gelegentlich erfolgen.
Für das gewerbsmäßige Überlassen von Arbeitnehmern gelten jedoch die besonderen gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Die Arbeitnehmerüberlassung wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn die Vermittlung gleichzeitig:

  • auf Dauer angelegt ist
  • selbstständige erfolgt
  • auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtet ist

Die Gewerbsmäßigkeit wird vermutet, wenn:

  • der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko übernimmt
    oder
  • die Dauer der Überlassung zwölf Monate übersteigt.

Die gewerbsmäßige Arbeitgeberüberlassung bedarf der Erlaubnis (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG), die schriftlich beantragt werden muss (§ 2 AÜG). Zuständig ist die jeweilige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.
Die Erlaubnis wird generell erteilt und muss nicht für jede Arbeitnehmerüberlassung gesondert beantragt werden; sie ist jedoch in den ersten drei Jahren grundsätzlich auf jeweils ein Jahr befristet (§ 2 Absatz 4 Satz 1 AÜG).

Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn einer der im § 3 AÜG genannten Versagungsgründe vorliegt.
Versagungsgründe sind beispielsweise:

  • mangelnde Zuverlässigkeit des Arbeitgebers
  • mangelnde Betriebsorganisation, die dazu führt, dass der Verleiher nicht seinen Arbeitgeberpflichten nachkommen kann

Für das Baugewerbe ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten (§ 1b Satz 1 AÜG).

Arbeitnehmerüberlassung, die ohne Erlaubnis vorgenommen wird oder die gegen Gesetze verstößt, ist illegal.
Als Folge einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung:

  • ist der Vertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher unwirksam (§ 9 Absatz 1 AÜG).
    Im Gegenzug wird ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu den mit dem Verleiher vereinbarten Bedingungen fingiert (§ 10 Absatz 1 AÜG).
  • hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verleiher, es sei denn die Unwirksamkeit des Vertrages war ihm bekannt.
  • haftet der Entleiher für die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.
  • kann die Arbeitnehmerüberlassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Für Streitigkeiten mit der Erlaubnisbehörde sind die Sozialgerichte zuständig.

Praxistipp:

Unwirksam sind Regelungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen als für sonst im Betrieb des Entleihers beschäftigte Arbeitnehmer vorsehen. Das gilt auch für das Arbeitsentgelt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer stattdessen Anspruch auf das übliche Entgelt (§ 10 Absatz 4 AÜG). Diesbezüglich hat der Leiharbeiter gegenüber dem Entleiher einen Auskunftsanspruch (§ 13 AÜG).

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