Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit

Gerichtliches Verfahren, in dem es um arbeitsrechtliche Angelegenheiten geht.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist - neben der Zivil-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit - eine eigene Gerichtsbarkeit im deutschen Rechtssystem.
Sie besteht aus drei Instanzen:

  • Arbeitsgericht (ArbG)
  • Landesarbeitsgericht (LAG)
  • Bundesarbeitsgericht ((BAG)

Das spezielle Prozessrecht, das für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt, ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Aus ihm geht auch detailliert hervor, für welche Streitigkeiten die Gerichte für Arbeitssachen sachlich zuständig sind (§§ 2, 2a ArbGG).
Darüber hinaus gilt - von wenigen Ausnahmen abgesehen (§ 46 ArbGG) - auch für den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit die Zivilprozessordnung (ZPO).

Je nach Rechtsmaterie wird im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren entschieden.

Das - in der Praxis häufiger anzutreffende - erstinstanzliche Urteilsverfahren, das für sämtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Anwendung kommt, gliedert sich in einen Gütetermin und in einen Kammertermin.
Es besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang.

  • Der Gütetermin wird nur durch einen hauptberuflichen Richter wahrgenommen.
    Hier wird versucht, die Parteien zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu bewegen.
  • Wenn der Gütetermin scheitert, wird ein Kammertermin anberaumt.
    Beim Kammertermin entscheiden neben dem Berufsrichter zwei ehrenamtliche Richter als Kammermitglieder gleichberechtigt mit.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann innerhalb einer Monatsfrist Berufung eingelegt werden.
Hier besteht Anwaltszwang, die Berufung ist also von einem Rechtsanwalt bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

Praxistipp:

Die Kostentragungspflicht eines Arbeitsgerichtsprozesses unterscheidet sich erheblich von der eines Zivilprozesses:

  • Die Gerichtskosten sind niedriger festgesetzt.
  • Es werden vom Gericht keine Kostenvorschüsse erhoben (§ 11 Gerichtskostengesetz, GKG).
  • Die in der erster Instanz angefallenen Rechtsanwaltskosten hat jede Partei selbst zu tragen - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG).

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
A
Artikel
Abdingbarkeit Abfall Abgaben/ öffentliche Abhandenkommen von Sachen Abhilfebescheid Abhilfeverfahren Abkömmlinge Ablaufhemmung Abmahnung eines Arbeitnehmers Abmahnung/ Wettbewerbsrecht Abmahnverein Abnahme Abrechnung auf Neuwagenbasis Abrissverfügung Abschiebung Absehen von Strafe Absonderung Absprachen im Strafverfahren Abstammung Abstandsflächen Abstraktionsprinzip Abtretung Abwehrklage Abänderungsklage Actio libera in causa (a.l.i.c.) Actio pro socio Adhäsionsverfahren Adoption Adoption/ internationale Akteneinsicht Aktiengesellschaft (AG) Akzessorietät Alkohol am Steuer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages Allgemeinverfügung Altersteilzeit Amtsanwalt Amtsdelikte Amtsgericht (AG) Amtshaftung Amtshilfe Analogie Anderkonto Androhung des Zwangsmittels Anerbenrecht Anerkenntnis Anfechtung von Testamenten Anfechtung von Willenserklärungen Anfechtungsgesetz (AnfG) Anfechtungsklage Angebot Angeklagter Angeschuldigter Anhängigkeit Anhörung Anklage Anleitung zu Straftaten Annahme der Erbschaft Annahme eines Angebotes Anschlussberufung Anschlusspfändung Anspruch Anstalt des öffentlichen Rechts Anstellungsbetrug Anstiftung Antragsdelikte Anwaltsvergleich Anwartschaftsrecht Arbeit auf Abruf Arbeitgeber Arbeitgeberdarlehen Arbeitnehmer Arbeitnehmerähnliche Selbstständige Arbeitnehmerüberlassung/ gewerbsmäßige Arbeitsbereitschaft Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Arbeitslosenhilfe Arbeitslosigkeit Arbeitsplatzteilung Arbeitsrecht Arbeitsschutz Arbeitsunfall Arbeitsunfall/ Wegeunfall Arbeitsunfähigkeit Arbeitsvertrag Arbeitszeit Arbeitszeugnis Arrestverfahren Artenschutz Arzthaftung Assessor Asyl Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltstitel Aufgebotsverfahren Aufhebung einer Lebenspartnerschaft Aufhebung eines Verwaltungsaktes Aufhebungsvertrag Auflage im Erbrecht Auflassung Auflösung des Arbeitsverhältnisses/ gerichtliche Aufrechnung Aufschiebende Wirkung Aufsichtspflicht Aufsichtsrat Auftrag Augenschein Auseinandersetzung Ausgangsbehörde Ausgleichsabgabe Auskunftsanspruch Auskunftspflicht/ behördliche Auskunftsverweigerungsrecht Auslieferung Auslobung Ausschlagung der Erbschaft Ausschließung von Richtern Aussetzung der sofortigen Vollziehung Aussetzungsinteresse Aussonderung Ausweispflicht Ausweisung Außenbereich Außerordentliche Kündigung