Arbeitslosenhilfe

Frühere sozialversicherungsrechtliche Leistung an einen bedürftigen Arbeitslosen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war.
Er bestand bis zum 31. Dezember 2004 und war in den Paragrafen 190 bis 192 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) normiert.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe waren:

  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitslosmeldung und Antragstellung
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld muss ausgeschöpft sein (Anschlussarbeitslosenhilfe)
  • Bedürftigkeit des Antragstellers, d.h. er musste außer Stande sein, sich und seine Familie angemessen zu unterhalten

Die Arbeitslosenhilfe wurde grundsätzlich zeitlich unbefristet gezahlt, die Regeldauer betrug jedoch 12 Monate.
Die Anspruchshöhe betrug 53 Prozent des letzten Nettoeinkommens, Familien erhielten 57 Prozent.

Die Arbeitslosenhilfe wurde zum 1. Januar 2005 abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt.
Es ist im neuen SGB II geregelt.

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