Arbeitsrecht

Teil des Zivilrechts, in dem die Rechtsbeziehungen bei abhängiger Tätigkeit geregelt sind.

Ein eigenes Gesetzeswerk für das Arbeitsrecht besteht nicht. Vielmehr setzt es sich aus einer Vielzahl einzelner gesetzlicher Regelungen zusammen.

Das Arbeitsrecht lässt sich in zwei Rechtsgebiete unterteilen:

  • Das Individualarbeitsrecht
  • Das Kollektivarbeitsrecht

Das Kollektivarbeitsrecht umfasst das Tarifvertrags- und Betriebesverfassungsrecht.
Ihm liegt das Prinzip der sozialen Selbstverwaltung zugrunde.
Die Tarifverfassung stellt das Recht der Arbeitsverbände dar (Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht, Schlichtungsrecht, Gewerkschaftsrecht).
Zur Betriebsverfassung gehören die Rechtsfragen auf Betriebsebene, insbesondere die Fragen der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die zwischen diesen geschlossenen Betriebsvereinbarungen.

Das Individualarbeitsrecht regelt dagegen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Es wird vom Arbeitnehmerschutzprinzip beherrscht.
Rechtliche Regelungen finden sich unter anderem:

  • im Europarecht (Art. 119 EGV: Gleichstellung)
  • im Verfassungsrecht (Art. 3 GG)
  • im Bürgerlichen Gesetzbuch (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB)
  • in bundesrechtlichen Sondergesetzen, die überwiegend im Interesse der Arbeitnehmer erlassen wurden (Kündigungsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, etc.)
Praxistipp:

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.

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