Arbeitsunfähigkeit

Zustand, in dem ein Arbeitnehmer gesundheitlich nicht fähig ist, seine zuletzt arbeitsvertraglich geschuldete oder eine ähnlich geartete Tätigkeit auszuüben.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen eines regelwidrigen Körperzustandes oder Geisteszustandes nicht oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung ihres Zustandes der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer sonst vertraglich geschuldeten Tätigkeit nachgehen kann.

Es gibt nur zwei Möglichkeiten: arbeitsfähig oder arbeitsunfähig
Entscheidend ist die Tätigkeit, die der Versicherte vor Eintritt der Krankheit ausgeübt hatte.
Deshalb ist auch arbeitsunfähig, wer:

  • in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit zu verrichten.
  • sich der medizinischen Rehabilitation unterzieht.

Aus der Arbeitsunfähigkeit ergeben sich eine Reihe von Sozialleistungsansprüchen:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG):
    Arbeitnehmern und Auszubildenden muss für die Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter gezahlt werden.
  • Krankengeld (§§ 44 - 51 SGB V):
    Gesetzlich Krankenversicherte erhalten nach Wegfall der Entgeltfortzahlung von ihrer Krankenversicherung für Dauer von längstens 78 Wochen ein Krankengeld.
  • Verletztengeld (§§ 50 - 51 SGB VII)
    Ist die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, erhält der Betroffene statt der Entgeltfortzahlung und dem Krankengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung für längstens 78 Wochen ein Verletztengeld.
  • Übergangsgeld (§§ 20 - 21 SGB VI, 45 - 49 SGB VII)
    Während einer beruflichen Rehabilitation oder einer medizinischen Rehabilitation zahlt die gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung Betroffenen ein Übergangsgeld.

Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse per ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.
Unterlässt der Arbeitnehmer die Krankmeldung oder die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dann berechtigt dies den Arbeitgeber eine Abmahnung auszusprechen, die im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so kann er den Wahrheitsgehalt der ärztlichen Bescheinigung durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen (§ 275 Absatz 1 Nr. 3b, Absatz 1a SGB V).
Berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Der Versicherte ist auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig.
  • Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche - so genannter "Brückentag".
  • Die Arbeitsunfähigkeit wurde von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
  • Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit angekündigt.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfolgt nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach einer Kündigung.
Praxistipp:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes, dürfen die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

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