Artenschutz

Schutz und Pflege wild lebender Tiere und Pflanzen in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Vielfalt.

Das Artenschutzrecht ist vor allem in den Paragrafen 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), in der aufgrund § 52 Absätze 1 und 2 BNatSchG erlassenen Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und in internationalen Artenschutzabkommen (z. B. das Washingtoner Artenschutzabkommen, das durch Umsetzung in der EG-Artenschutzveronrdung (EG-VO Nr. 338/97) unmittelbar in Deutschland gilt) geregelt. Daneben bestehen das BNatSchG konkretisierende landesrechtliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Durch den Artenschutz sollen wildlebende Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt vor Ausrottung geschützt und gepflegt werden

Laut § 39 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz:

  • den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen
  • den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen
  • die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets

Allgemein ist es beispielsweise verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten (§ 41 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften).

Für besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in der BArtSchV aufgeführt sind, bestehen Erwerbs-, Besitz- und Veräußerungsverbote.

Praxistipp:

Viele Tiere oder Pflanzenarten unterliegen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Wer etwa beabsichtigt, ein Tier oder eine Pflanze aus dem Urlaub mitzubringen, sollte sich vorher genau erkundigen. Für die Grenzüberschreitung bedarf es meist einer Genehmigung. Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere ist der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen (§ 46 Absatz 2 BNatSchG).

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