Assessor

Fachbezeichnung für eine Person, die eine theoretische und eine praktische juristische Ausbildung absolviert und beide juristische Staatsexamen bestanden hat.
Ein Assessor besitzt die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG).

Um Assessor zu werden, sind folgende vier Stufen nacheinander zu durchlaufen:

  • Studium der Rechtswissenschaften (mindestens dreieinhalb Jahre)
  • Erstes Juristische Staatsexamen
  • Referendariat als praktische Ausbildung (in der Regel zwei Jahre)
  • Zweites Juristisches Staatsexamen

Die einzelnen Voraussetzungen sind in den Justizausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder geregelt.

Als Assessor ist man befugt, neben dem Richteramt auch die anderen Berufe, die die Befähigung zum Richteramt voraussetzen (z. B. Staatsanwalt, Rechtsanwalt) auszuüben.

Praxistipp:

Assessoren werden auch als Volljuristen bezeichnet.

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