Aufenthaltserlaubnis

Behördliche Genehmigung, die einen Ausländer zum befristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
Sie ist - neben dem Visum und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis - eine Form, in der einem Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durch die Ausländerbehörden ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Grundsätzlich bedarf jeder Ausländer, der nicht einem Staat der Europäischen Union angehört, eines Aufenthaltstitels.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann zu verschiedenen Zwecken erteilt werden:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch)
  • Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asyl)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (Familiennachzug)
  • Aufenthalt wegen des Rechts auf Wiederkehr oder für ehemalige Deutsche

Die Aufenthaltserlaubnis ist an den Zweck gebunden, wobei eine Aufenthaltserlaubnis auch für mehrere Zwecke gleichzeitig erteilt werden kann.

Die einzelnen Voraussetzungen für eine Erteilung sind in den §§ 16 - 38 AufenthG normiert.

Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung bedarf es - mit wenigen Ausnahmen - zusätzlich einer Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 AufenthG). Diese ist wiederum durch die nach § 42 AufenthG erlassene "Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung", kurz: Beschäftigungsverordnung (BeschV) an enge Voraussetzungen geknüpft. Dabei gilt grundsätzlich: Je geringer der Qualifikationsgrad, umso höher sich die Anforderungen an eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unter denselben Voraussetzen wie sie erteilt wird auch verlängert werden, soweit die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen hat.

Aus der Aufenthalterlaubnis muss hervorgehen, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.

Praxistipp:

Selbststände erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie mindestens 1 Million Euro investieren und mindestens 10 Arbeitsplätze schaffen (§ 21 AufenthG). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Einzelfallprüfung, bei der wirtschaftliche und infrastrukturelle Interessen sowie die Sicherung der Finanzierung berücksichtigt werden.

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