Aufgebotsverfahren

Öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten.
Wird die Anmeldung eines Anspruchs oder eines Rechts während der vorgesehenen Zeit (Aufgebotsfrist) unterlassen, können Rechtsnachteile entstehen.

Das Aufgebotsverfahren ist als eigenständiges zivilprozessuales Verfahren in den Paragrafen 946 bis 1024 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Ein Aufgebotsverfahren findet nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt.
Beispiele:

  • Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 799, 808 Absatz 2 Satz 2, 1162, 1192, 1199 BGB, § 72 AktG, Art. 90 WG, Art. 59 ScheckG, §§ 1003 - 1024 ZPO)
  • Aufgebot des Vormerkungsberechtigten (§ 887 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, 988 ZPO)
  • Aufgebot des Grundstückseigentümers (§ 927 BGB, §§ 977 - 981 ZPO)
  • Aufgebot des Schiffseigentümers (§ 6 SchiffsRG, § 981a ZPO)
  • Aufgebot des Vorkaufsberechtigten (§ 1104 BGB, § 988 ZPO)
  • Aufgebot des Reallastberechtigten (§ 1112 BGB, § 988 ZPO)
  • Aufgebot des Hypothekenbriefs, Grundschuldbrief oder Rentenschuldbriefs (§§ 1162, 1192 Absatz 1 BGB, § 136 ZPO)
  • Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers (§§ 1170, 1171, 1192 Absatz 1 BGB, §§ 982 - 987 ZPO)
  • Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers (§§ 66, 67 SchiffsRG, § 987a ZPO)
  • Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger (§§ 1489 Absatz 2, 1970 BGB, § 1001 ZPO)
  • Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 - 1974 BGB, § 175 Absatz 1 ZVG, §§ 989 - 1000 ZPO)
  • Aufgebot der zur Befriedigung aus dem Zwangsversteigerungserlös Berechtigten (§§ 138, 140 ZVG)

So kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren allerdings nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

Im Erbrecht wird durch das Aufgebotsverfahren der Umfang der Nachlassverbindlichkeiten ermittelt. Die Erben sollen dadurch Klarheit über alle Belastungen erlangen, die auf dem Erbe liegen. Nur so kann er sinnvoll über eine Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz entscheiden. Die Nachlassgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Wer sich nicht meldet, kann nach Erlass des Ausschlussurteils nur noch Befriedigung aus dem Nachlass verlangen.

Am Aufgebotsverfahren beteiligt ist nur eine Partei; wer seine Rechte anmeldet, wird nicht Partei (§ 951 Absatz 1 ZPO)
Zuständig ist der Rechtspfleger am Amtsgericht (§ 946 Absatz 2 ZPO, § 23 Nr. 2h GVG, § 20 Nr. 2 RPflG)
Das Aufgebot muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragt werden.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in den meisten Fällen durch Anheftung an die Gerichtstafel und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Danach müssen in der Regel zumindest sechs Wochen bis zum Aufgebotstermin vergehen (Aufgebotsfrist).
Im öffentlichen gerichtlichen Termin wird auf Antrag ein so genanntes Ausschlussurteil erlassen.

Praxistipp:

Früher gab es auch ein Aufgebot im Eherecht, um bisher unbekannt gebliebene Ehehindernisse bekannt zu machen (Aufgebot vor Eheschließung). Die Regelungen wurden zum 1. Juli 1998 aufgehoben. An ihre Stelle ist die Anmeldung beim zuständigen Standesbeamten getreten. Dieser hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht.

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