Auflösung des Arbeitsverhältnisses/ gerichtliche

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil des Arbeitsgerichts.
Sie ist in § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in engen Grenzen vorgesehen.

Stellt sich im Rahmen eine Kündigungsschutzprozesses heraus, dass gleichzeitig:

  • die (betriebsbedingte) Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist
    und
  • dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist,

kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen.

Die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, obliegt dem Arbeitnehmer.

Wird das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Dabei gelten gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen (§ 10 KSchG).
Die Abfindung ist danach bei:

  • Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, auf 15 Monatsgehälter beschränkt
  • Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat, auf 18 Monatsgehälter beschränkt
  • allen anderen Arbeitnehmern auf zwölf Monatsgehälter beschränkt
Praxistipp:

Als Faustregel für die Abfindungshöhe wird von den Gerichten für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt (brutto) des Arbeitnehmers angesetzt (vgl. § 1a Absatz 2 KSchG).

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