Aufrechnung

Gestaltungsrecht (Rechtsgeschäft), durch das gegenseitige und gleichartige Forderungen wechselseitig getilgt werden.

Die Aufrechnung ist in den Paragrafen 387 bis 396 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Systematisch gehört sie - neben Erfüllung, Hinterlegung und Erlassvertrag - zu den Gründen, die eine Forderung erlöschen lassen.

Schulden sich zwei Personen gegenseitig gleichartige Leistungen (z. B. Geld), kann jeder Teil einseitig seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sofern die eigene Forderung voll wirksam, einredefrei und fällig ist.

Als Gegenforderung wird die Forderung des die Aufrechnung Erklärenden bezeichnet, als Hauptforderung die Forderung, gegen die aufgerechnet wird.

Beispiel: A schuldet seiner Werkstatt 350 Euro aus einer Reparatur seines Wagens. Die Werkstatt schuldet ihm gleichzeitig 200 Euro Schadensersatz. Rechnet A seine Forderung wirksam die Förderung der Werkstatt gegen ihn mit seiner Forderung auf, schuldet er der Werkstatt nur noch 150 Euro.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind:

  • Aufrechnungserklärung des Aufrechnenden (§ 388 BGB)
  • Gegenseitigkeit der Forderungen (Jede Partei ist zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei)
  • Gleichartigkeit der Forderungen (Forderungsgegenstände gleicher Gattung)
  • Erfüllbarkeit der Hauptforderung
  • Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung (keine Einrede, § 390 BGB)
  • kein Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem sich die beiden Forderungen zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden (Eintritt der Aufrechnungslage), d. h. von diesem Zeitpunkt an gelten die Forderungen - soweit sie sich decken - als erloschen (§ 389 BGB)
Folge ist, dass:

  • keine Verzugszinsen gefordert werden können
  • auch Aufrechnung erklärt werden kann, wenn die Hauptforderung bereits verjährt ist, soweit die Forderung beim Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war (§ 215 BGB).

Unzulässig ist die Aufrechnung wenn:

  • sie vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde (§§ 391 Absatz 2, 309 Nr. 3 BGB)
  • die Hauptforderung beschlagnahmt wurde, außer beide Forderungen haben sich bereits zu irgendeinem Zeitpunkt beschlagnahmefrei gegenübergestanden haben (§ 392 BGB)
  • die Hauptforderung eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung darstellt (§ 393 BGB)
  • die Hauptforderung unpfändbar ist (§ 394 BGB)
  • das Insolvenzrecht entgegensteht (§ 96 Insolvenzordnung, InsO)

Die im Prozess erklärte Aufrechnung hat - anders als die außerhalb des Prozesses erklärte Aufrechnung - gleichzeitig eine Doppelnatur. Sie ist neben dem materiell-rechtlichen Rechtsgeschäft gleichzeitig Prozesshandlung (rechtsvernichtende Einwendung).

Voraussetzung für eine Aufrechnung im Gerichtsprozess ist, dass das Prozessgericht befugt ist, über die prozessuale Aufrechnung zu entscheiden, d. h. die Rechtswegzuständigkeit gegeben ist.
Die sachliche oder örtliche Gerichtszuständigkeit wird durch die Aufrechnung nicht berührt.
Die Entscheidung, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht oder nicht, erwächst bis zur geltend gemachten Höhe in Rechtskraft. Aus diesem Grund ist es üblich und sinnvoll, im Prozess die Aufrechnung nur hilfsweise zu erklären.

Praxistipp:

Schulden sich die Parteien keine gleichartigen Forderungen, kommt statt der Aufrechnung unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht.

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