Aufschiebende Wirkung

Vollzugshemmung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte.
Sie ist in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Grundsätzlich muss der Betroffene einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, den eine Behörde gegen ihn erlassen hat auch befolgen, wenn er rechtswidrig ist (Ausnahme: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes).
Sobald er jedoch gegen den Verwaltungsakt Widerspruch oder Anfechtungsklage erhebt, tritt - bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen - die aufschiebende Wirkung ein (Suspensiveffekt).

Durch die aufschiebende Wirkung ist es der Behörde verboten, den erlassenen Verwaltungsakt zu vollziehen (Vollstreckungs- und Vollzugshemmung).
Sie darf insbesondere nicht:

  • den Verwaltungsakt zwangsweise durchsetzen (Verwaltungszwang, Beitreibung)
  • einen Verwaltungsakt erlassen, der auf dem angefochtenen beruht oder aufbaut
  • ein Bußgeld verhängen, welches an den Tatbestand des Verwaltungsaktes anknüpft

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch oder der Anfechtungsklage oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der für die Berufung vorgeschriebenen Begründungsfrist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) kann jedoch anordnen, dass die aufschiebende Wirkung auch für das Berufungsverfahren andauert (§ 80b VwGO).

Die aufschiebende Wirkung ist in den in § 80 Absatz 2 VwGO genannten Fällen ausgeschlossen, da ein überwiegendes Interesse an der baldigen Verwirklichung des Verwaltungsaktes besteht:

  • bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nr.1 VwGO)
  • bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen eines Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nr.2 VwGO)
  • in anderen gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen (Beispiele: bei Ablehnung eines Aufenthaltstitels, § 84 AufenthG; Baugenehmigungen, § 212a BauGB; Versetzung und Abordnung eines Beamten, § 126 Absatz 3 Nr.3 BRRG)
  • wenn die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde im Einzelfall eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ausgesprochen hat (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nr.4 VwGO)

Wurde die sofortige Vollziehung von der Behörde angeordnet, besteht eine aufschiebende Wirkung auch dann nicht, wenn sie die Anordnung unrechtmäßig erfolgte.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist von der Behörde zu begründen.

Ohne aufschiebende Wirkung kann die Behörde den Verwaltungsakt schon vor seiner Bestandskraft vollziehen, insbesondere auch Zwangsmittel einsetzen.

Praxistipp:

Besteht ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung, kann der Betroffene im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Antrag zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen. Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag ab, so kann dagegen eine Beschwerde beim OVG erhoben werden (§ 146 VwGO).

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