Auseinandersetzung

Verfahren zur Auflösung von gemeinschaftlichem Vermögens einer Personenmehrheit.

Durch die Auseinandersetzung wird die Gemeinschaft beendet.
Die gemeinsamen Verbindlichkeiten der Personenmehrheit werden getilgt.
Überschüsse werden an die Beteiligten nach ihren Anteilen verteilt, entweder durch Teilung in Natur (§ 752 BGB) oder durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes und Teilung des Erlöses (§ 753 BGB).

Neben den Regelungen für die Bruchteilsgemeinschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 752 - 757 BGB) bestehen besondere Regelungen für:

  • die ehelichen Gütergemeinschaft (§§ 1471 - 1481 BGB)
  • Erbengemeinschaft (§§ 2042 - 2057a BGB)

Im Gesellschaftsrecht wird die Auseinandersetzung meist als Liquidation oder Abwicklung bezeichnet.
Hier hat der Gesetzgeber für jede Gesellschaftsform - sowohl Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften - besondere Regelungen getroffen, so für:

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in §§ 730 - 735 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • die offene Handelsgesellschaft (oHG) in §§ 145 - 158 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • die Kommanditgesellschaft (KG) in §§ 161 Absatz 2, 145 - 158 HGB
  • die Partnerschaft (PartG) in § 10 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), §§ 145 - 158 HGB
  • den Verein in §§ 47 - 53 BGB
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in §§ 66 - 74 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
  • die Aktiengesellschaft (AG) in §§ 264 - 273 Aktiengesetz (AktG)
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in §§ 278 Absatz 3, 264 - 273 Aktiengesetz (AktG)
  • die Genossenschaft in §§ 83 - 93 Genossenschaftsgesetz (GenG)
Praxistipp:

Häufig wird für die Auseinandersetzung eine besondere Person beauftragt (Testamentsvollstrecker, Liquidator).

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