Ausgleichsabgabe

Zweckgebundene Sonderabgabe für Arbeitgeber, die nicht eine bestimmte Mindestanzahl von Schwerbehinderten oder denen Gleichgestellten beschäftigen.
Sie ist in § 77 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt.

Arbeitgeber, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen mit Schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten zu besetzen.
Vorgeschrieben sind:

  • bei weniger als 40 Arbeitnehmern: 1 Arbeitsplatz
  • bei weniger als 60 Arbeitnehmern: 2 Arbeitsplätze
  • ab 60 Arbeitsplätzen: mindestens fünf Prozent (Pflichtsatz) der Arbeitsplätze

Kommt ein Arbeitgeber dem nicht nach, muss er für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichszahlung leisten (Ausgleichsabgabe).

Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt und liegt je nach Zahl der Beschäftigten und der unbesetzten Pflichtplätze zwischen 105 und 260 Euro je unbesetzten Pflichtplatz. Die Einziehung erfolgt durch die so genannten Integrationsämter. Der finanzielle Ertrag darf zweckgebunden nur zur Arbeitsförderung und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben eingesetzt werden.

Praxistipp:

Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 140 SGB IX).

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