Auskunftspflicht/ behördliche

Pflicht jeder Behörde, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen.

Die Auskunftspflicht ist Teil der Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber den direkt Beteiligten im allgemeinen Verwaltungsverfahren.
Rechtlich verbindlich ist die Pflicht in § 25 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt.

Die Auskunftspflicht ist in mehrerer Hinsicht begrenzt:

  • Sie besteht nur gegenüber Beteiligten.
  • Sie muss sich auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehen.
  • Die Auskunft muss erforderlich sein.
  • Rechtsberatende Auskünfte sind ausgeschlossen.

Der konkrete Umfang der zu erteilenden Auskunft richtet sich nach dem Empfängerhorizont der Beteiligten und der Komplexität der Sachlage.
Die Behörde muss soweit Informationen geben, dass der Beteiligte seine Rechte aus dem konkreten Verwaltungsverfahren effektiv wahrnehmen und seine Pflichten erfüllen kann.
Allerdings muss sie bestehende Vorschriften zur Geheimhaltung und zum Datenschutz beachten.

Wenn Beteiligte gegensätzliche Interessen verfolgen, darf die Behörde nicht einseitig beraten, da sie sich sonst dem Verdacht der Parteilichkeit (§ 21 VwVfG) aussetzt.

In der Regel wird eine Auskunft nur dann erteilt, wenn ein Beteiligter die Behörde darum gebeten hat.
Kennt jemand jedoch die für die Verfolgung seiner Rechte wesentlichen Vorschriften nicht oder hat er aus Unerfahrenheit oder Unkenntnis gar kein Problembewusstsein und kann daher nicht um Auskunft bitten, muss die Behörde den Beteiligten über seine Rechte und Pflichten im Verfahren belehren (Beratungspflicht).

Neben der allgemeinen Pflicht nach § 25 Satz 1 VwVfG sind spezielle Auskunftsansprüche vielerorts im Verwaltungsrecht anzutreffen.
Soweit eine Pflicht zur Auskunft nicht besteht, hat jeder bei berechtigtem Interesse Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über sein Begehr.

Wird eine Auskunft erteilt, muss sie richtig, vollständig und klar sein, unabhängig davon, ob ein Anspruch besteht oder nicht.

Eine fehlerhafte oder unterlassene Auskunft führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich die Verletzung der Pflicht auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.

Praxistipp:

Wird die Auskunftspflicht von einer Behörde schuldhaft verletzt, kann der Betroffene einen Amtshaftungsanspruch geltend machen.

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