Außenbereich

Bauplanungsrecht: Bereich eines Gemeindegebiets, der außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt und für den kein Bebauungsplan vorhanden ist.
Das Gegenstück bildet der Innenbereich.

Außenbereich ist nicht gleichzusetzen mit freier Landschaft. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil setzt voraus, dass die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Kleingartengelände fallen nicht darunter, weil es sich nicht um Gebäude handelt, die zumindest teilweise dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

Im Außenbereich soll grundsätzlich nicht gebaut werden. Bauen im Außenbereich ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein "privilegiertes Vorhaben" handelt, wenn es also:

  • einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt
  • einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient
  • der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
  • wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll
  • der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient
  • der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient

Bauvorhaben, die nicht den oben genannten Kategorien unterfallen, können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben:

  • den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht
  • den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht
  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird
  • unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet
  • die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt
Praxistipp:

Selbst wenn das Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, so ist es immer in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.

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