Außerordentliche Kündigung

Einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Die außerordentliche Kündigung wird auch Kündigung aus wichtigem Grund bezeichnet.
Da sie in der Regel fristlos erfolgt, wird sie auch mit dem Begriff "fristlose Kündigung" gleichgesetzt. Sie kann jedoch auch mit einer so genannten Auslauffrist verbunden sein,

Allgemein ist die außerordentliche Kündigung in § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Für bestimmte Vertragsarten bestehen jedoch spezielle Regelungen.

Eine außerordentliche Kündigung ist sowohl bei zeitlich befristeten als auch bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miete, Versicherungsvertrag) möglich.

Zur außerordentlichen Kündigung bedarf es - anders als bei der ordentlichen Kündigung - eines ausreichenden Kündigungsgrundes.
Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung beziehungsweise bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist. Deshalb muss sie auch zeitnah nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen (§ 314 Absatz 2 BGB). In den meisten Fällen ist sie nur wirksam, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist.

Am bekanntesten ist die außerordentliche Kündigung von Mietverträgen (§ 543 BGB) und Arbeitsverträgen (§ 626 BGB).
Vor allem bei Arbeitsverträgen bestehen jedoch zahlreiche Besonderheiten.

Formale Anforderungen an die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages:

  • Sie muss schriftlich ausgesprochen werden.
  • Sie muss eindeutig erklärt werden.
  • Sie muss dem Empfänger zugehen.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsertrages:

  • Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
  • Es muss dem Kündigenden unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt fortzuführen.
  • Die Kündigung muss innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden (§ 626 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
  • Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung zu hören.

Als wichtiger Grund anerkannt sind beispielsweise schwere Beleidigung, unbegründete Arbeitsverweigerung, Werksdiebstahl und sexuelle Belästigung.

Unzumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall nur, wenn ein Erfolg versprechendes milderes Mittel (Abmahnung) nicht in Betracht kommt und die Kündigung muss verhältnismäßig ist. Dabei sind auch die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Verschuldens und die Folgen des Verhaltens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Prognose: Es geht nicht nur darum, was bereits geschehen ist, sondern darum, ob die Zusammenarbeit in der Zukunft unzumutbar ist.

Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhält. Mit Ablauf der Frist verfällt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Unbenommen dessen kann jedoch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Der Gekündigte kann verlangen, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB).

Der Arbeitnehmer kann gegen die außerordentliche Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Praxistipp:

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn eine unwirksame außerordentliche Kündigung gegeben ist und zudem der mutmaßliche Wille zu einer ordentlichen Kündigung erkennbar ist. So kann es beispielsweise sein, dass eine Beschäftigung bis zur theoretischen ordentlichen Kündigung zwar zumutbar, eine Beschäftigung darüber hinaus aber unzumutbar ist. Für den Kündigenden empfiehlt es sich deshalb, neben der außerordentlichen Kündigung vorsorglich die ordentliche Kündigung auszusprechen.

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