Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Behördliche oder gerichtliche Entscheidung, die die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt anordnet oder wiederherstellt.

Der Adressat eines Verwaltungsaktes, dessen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann - grundsätzlich wahlweise - Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde oder Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht beantragen.

Der Antrag ist zulässig, wenn:

  • ein den Antragsteller belastender Verwaltungsakt erlassen wurde
  • der Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung besitzt, also sofort vollziehbar ist.
  • Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wurden

Der Antrag ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers auf eine Aussetzung der Vollziehung (Aussetzungsinteresse) das öffentliche Interesse an einem (sofortigen) Vollzug des Verwaltungsaktes (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das ist vor allem der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Antragstellers bei der Klage wahrscheinlicher ist, als der Misserfolg.

Sowohl formelle als auch materiell-rechtliche Fehler können eine Aussetzung begründen.
Beispiele:

  • Erlass durch unzuständige Behörde (Ausgangsbehörde oder Widerspruchsbehörde)
  • Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Begründung (§ 80 Absatz 3 VwGO)

Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung / Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird der Vollzug des Verwaltungsaktes gehemmt (Suspensiveffekt).

Behördlich ist sowohl die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde) als auch die Widerspruchsbehörde zur Entscheidung befugt.

Das Gericht (Gericht der Hauptsache) entscheidet über den Antrag in einem Beschluss, der mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Praxistipp:

Eine besondere Regelung besteht für die Forderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Hier muss immer zuerst die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde beantragt werden, bevor ein Gericht angerufen wird. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte und die sofortige Vollziehung nicht durch überwiegend öffentliche Interessen geboten ist.

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