Aussonderung

Herausnahme von Gegenständen aus der Insolvenzmasse auf Verlangen eines Dritten.

Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand im Besitz des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger.
Ihm steht deshalb ein Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes gegen den Insolvenzverwalter außerhalb des Insolvenzverfahrens zu, was § 47 des Insolvenzordnung (InsO) bestimmt.

Die Aussonderung beruht also darauf, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, der Insolvenzverwalter den Gegenstand aber durch Besitz oder Inanspruchnahme zur Insolvenzmasse zählt (Massebefangenheit).

Das Aussonderungsrecht entspricht der Drittwiderspruchsklage in der Einzelzwangsvollstreckung (§ 711 Zivilprozessordnung, ZPO).

Voraussetzungen für einen wirksamen Aussonderungsanspruch sind:

  • Antrag an den Insolvenzverwalter
  • Aussonderungsberechtigung des Anspruchstellers
  • Vorliegen einer aussonderungsfähigen Sache oder Rechts
Zur Aussonderung berechtigen vor allem:
  • Eigentum
  • Vorbehaltseigentum (wenn der wenn der Insolvenzverwalter zum Besitz nicht mehr berechtigt ist, § 986 BGB)
  • Besitz (wenn ein Recht auf Wiedereinräumung des Besitzes besteht, §861 BGB)
  • Erbschaftsanspruch
  • schuldrechtlicher Herausgabeanspruch (z. B. auf Kaufsache, auf Rückgabe der Mietsache)
  • beschränkt dingliches Recht (wenn das Recht selbst den Gegenstand der Aussonderung bildet und nicht die Sache oder das Recht, auf dem das dingliche Recht lastet)

Das Sicherungseigentum berechtigt den Sicherungsgeber immer zur Aussonderung.
Der Sicherungsnehmer ist aber nur aussonderungsberechtigt, wenn es sich bei dem Insolvenzschuldner nicht um den Sicherungsgeber handelt. Andernfalls - und das ist die Regel - steht dem Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht zu (§ 51 Nr. 1 InsO).

Der Aussonderungsberechtigte hat kein Recht, zur Besichtigung seiner Gegenstände gegen den Willen des Insolvenzverwalters dessen Geschäfts- bzw. Lagerräume zu betreten. Der Insolvenzverwalter ist aber zur vollständigen Auskunft verpflichtet.

Der Aussonderungsanspruch bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§47 S.2 InsO). Demnach kann der aussonderungsberechtigte Gläubiger seinen Anspruch nur im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften verfolgen. Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Anspruchs, so erfolgt die Durchsetzung nach dem allgemeinen Zivilprozessrecht.

Der Aussonderungsanspruch kann durch eine einstweilige Verfügung (z. B. durch Veräußerungs- oder Einziehungsverbot) gesichert werden.

Im Fall der Zwangsvollstreckung steht dem Aussonderungsberechtigten die Drittwiderspruchsklage nach §771 ZPO zu.

Praxistipp:

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte gemäß § 48 InsO die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Ist die Gegenleistung bereits erbracht, kann er ihre Herausnahme aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie noch in der Masse unterscheidbar vorhanden ist (Ersatzaussonderung).

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