Bagatelldelikt

Straftat von geringer Bedeutung.

Der Begriff kommt im Gesetz zwar nicht vor, wird aber allgemein für so genannte geringfügige Straftaten verwandt.
Darunter werden Straftaten verstanden, bei denen:

  • es sich um ein Vergehen handelt (kein Verbrechen)
  • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist
  • kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht

Liegen alle drei Voraussetzungen vor, kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 der Strafprozessordnung (StPO) von der Verfolgung einer Straftat absehen oder ein bereits bestehendes Verfahren einstellen.
In bestimmten Fällen ist die Zustimmung des Gerichts notwendig.

Nach der Anklageerhebung ist eine entsprechende Einstellung durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten möglich.

Praxistipp:

Häufig werden Bagatelldelikte "vorläufig eingestellt". Dabei wird die die Einstellung ist mit einer Auflage oder Weisung verbunden (§ 153a StPO). Erst wenn diese erfüllt werden, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Andernfalls wird die vorläufige Einstellung wieder aufgehoben.

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