Basiszinssatz

Gesetzlicher Zinssatz, der halbjährlich neu festgelegt wird.
Er löste 1999 den vorher geltenden Diskontsatz der Bundesbank ab.

Die Berechnung des Basiszinssatzes ist in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Darin sind 3,62 Prozent als Ausgangsgröße festgeschrieben.
Der Basiszinssatz ändert sich jeweils um die Prozentpunkte, um die der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank (EZB) vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.

Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu festgelegt und anschließend unverzüglich von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 247 Absatz 2 BGB).

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die bisher geltenden Basiszinssätze.

01.01.1999 - 30.04.1999 2,50 %
01.05.1999 - 31.12.1999 1,95 %
01.05.2000 - 31.08.2000 3,42 %
01.09.2000 - 31.08.2001 4,26 %
01.09.2001 - 31.12.2001 3,62 %
01.01.2002 - 30.06.2002 2,57 %
01.07.2002 - 31.12.2002 2,47 %
01.01.2003 - 30.06.2003 1,97 %
01.07.2003 - 31.12.2003 1,22 %
01.01.2004 - 30.06.2004 1,14 %
01.07.2004 - 31.12.2004 1,13 %
01.01.2005 - 30.06.2005 1,21 %
01.07.2005 - 31.12.2005 1,17 %
01.01.2006 - 30.06.2006 1,37 %
01.07.2006 - 31.12.2006 1,95 %
01.01.2007 - 30.06.2007 2,70 %
01.07.2007 - 31.12.2007 3,19 %
01.01.2008 - 30.06.2008 ?,?? %

Die aktuelle Höhe des Basiszinssatzes ist im Internet auf der Homepage der Bundesbank unter http://www.bundesbank.de zu finden.

Nach dem Basiszinssatz sind die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) und der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch (§ 104 Absatz 1 Zivilprozessordnung, ZPO) zu berechnen.

Praxistipp:

Die Verzugszinsen liegen jeweils fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit: 3,19 % + 5 = 8,19 %).
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit: 11,19 %).
Unter Umständen ist die Geltendmachung höherer Zinsen oder weiterer Schäden möglich.

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